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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 30 DSG vom 2019

Art. 30 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 30

1 Der Beauftragte erstattet der Bundesversammlung periodisch sowie nach Bedarf Bericht. Er übermittelt den Bericht gleichzeitig dem Bundesrat. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht.1

2 In Fällen von allgemeinem Interesse kann er die Öffentlichkeit über seine Feststellungen und Empfehlungen informieren. Personendaten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, darf er nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde veröffentlichen. Verweigert diese die Zustimmung, so entscheidet der Präsident der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts endgültig.2


1 Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
2 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 30 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150052DatenschutzDaten; Recht; Banken; Program; Beklagten; Programm; Gericht; Person; Schweiz; Datenlieferung; Recht; US-Programm; Behörde; Berufung; Verfahren; Behörden; Interesse; Klage; Personen; Schweizer; Urteil; Zusammenhang; Gesetzes; Geschäft; Zuständigkeit
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