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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 30 DBG vom 2020

Art. 30 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 30

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.1

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.


1 Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 30 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.71Staatssteuer 2013Rekurrentin; Liegenschaft; Vorinstanz; Genutzt; Einspracheentscheid; Betriebsnotwendige; Betrieblich; Anlagevermögen; Auffassung; Schätzung; Ersatzobjekt; Voraussetzung; Zeitpunkt; Betriebsnotwendiges; Büro; Projekt; Herren; Angefochtene; Schätzung; Bestätigung; Nachweis; Vorliegenden; Verkauf; Gemietete; Wonach; Bestätigen; Bestritten; Anhaltspunkte; Ermessensweise
SOSGSTA.2017.71Staatssteuer 2013Rekurrentin; Liegenschaft; Einsprache; Vorinstanz; Genutzt; Verkauf; Notwendige; Betrieblich; Betriebsnotwendige; Ersatzbeschaffung; Zeitpunkt; Immobilie; Anlagevermögen; Einspracheentscheid; Betriebliche; Verkaufs; Vermietet; Rekurs; Betriebsnotwendiges; Betrieb; Handle; Person; Recht; Steueramt; Frist; Fläche; Personal; Müsse; Genutzte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 283 (2C_390/2015)Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4). Betrieb; Person; Selbständig; Umstrukturierung; Immobilien; Selbständige; Erwerb; Personen; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Handel; Betriebserfordernis; Verwaltung; Juristische; Personenunternehmung; Kollektivgesellschaft; Steuerneutral; Selbständigen; Bundessteuer; Steuerneutrale; Beschwerde; Urteil; Steuerrecht; Geschäftsvermögen; Schweiz; Kapital; übertragen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus Reich, Marina Züger Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a2008
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