1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:
2 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1).
39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
40 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445).
41 SR 142.31
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 I 308 (2C_373/2017) | Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 36 VZAE, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; Art. 4 EMRK. Anspruch eines (mutmasslichen) Opfers von Menschenhandel auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Strafverfahrens, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht (E. 3.1). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewähren keinen Anspruch (E. 3.3). Hingegen ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens (E. 3.4.2), dem self-executing-Charakter zukommt (E. 3.2 und 3.4.1) auch im Licht von Art. 4 EMRK (E. 3.4.3). Art. 6 CEDAW kommt keine weiterreichende Bedeutung zu (E. 3.4.4). Die Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung nach Italien sichergestellt werden, indem ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt wird; soweit die Weisungen des SEM eine solche Praxis nahelegen, sind sie mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (E. 4.1). | Verfahren; Beschwerde; Menschenhandel; Aufenthalt; Urteil; Opfer; Rechtliche; Beschwerdeführerin; Erteilung; Verfahrens; Anspruch; Schweiz; Kurzaufenthalt; Recht; Opfers; Migration; Kurzaufenthaltsbewilligung; Behörde; Behörden; Menschenhandels; Schutz; CEDAW; Staat; Entscheid; Behörden; Verfahren; Bewilligung; Verfügbarkeit; Bestimmungen; Asylverfahren |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-2914/2020 | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Beschwerde; Familie; Flüchtling; Beschwerdeführenden; Familien; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Irakische; Staat; Recht; Beschwerdeführerin; Ehemann; Aufenthalt; Flüchtlings; Beziehungsweise; Flüchtlingseigenschaft; Kinder; Zumutbar; Verfügung; Irakischen; Hypothetisch; Vorinstanz; Wegweisung; Person; Legal; Rückkehr; Einreise; Kindes; Familienleben |
F-5416/2016 | Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Aufenthalt; Urteil; Aufenthalts; Recht; Vorinstanz; Zustimmung; Therapie; Beschwerdeführers; Verfahren; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; BE-act; Entscheid; Schweiz; Kantons; Rechtlich; Vollzug; Verfügung; Aufenthaltsbewilligung; Piebericht; Verhalten; Therapiebericht; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Polizei; Milie; Rechtliche |