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Code de procédure civile (CPC)

Art. 3 CPC de 2023

Art. 3 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 3

Organisation des tribunaux et des autorités de conciliation

Sauf disposition contraire de la loi, l’organisation des tribunaux et des autorités de conciliation relève des cantons.

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Art. 3 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE220002Negative FeststellungsklageBerufung; Verfügung; Berufungskläger; Vorinstanz; Recht; Beschwerde; Kostenvorschuss; Frist; Entscheid; Klage; Streitwert; Betrag; Kostenvorschusses; Ansetzung; Verfahren; Feststellungsklage; Prozessleitende; Nichteintreten; Negative; Partei; Berufungsbeklagte; Nichteintretens; Bezirksgericht; Berufungsverfahren; Eingabe; Rechtsmittel; Gericht; Vorliegende; Endentscheid; Betreibung
ZHLB220004Forderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170016AufsichtsbeschwerdeAnzeige; Anzeigeerstatter; Beschwerde; Verfahren; Obergericht; Aufsicht; Bezirksgericht; Akten; Aufsichtsbeschwerde; Ehefrau; Spital; Verfahrens; Bezirksgerichts; Zivil; Obergerichts; Verwaltung; Beschwerdegegner; Gericht; Zivilkammer; Forderung; Beilagen; Einlegerakten; Verwaltungskommission; Vorliegenden; Kantons; Beschluss; Obergerichtspräsident; Präsident
ZHVB.2010.00290Rechtsmittelweg in HandelsregistersachenBundes; Recht; Handelsregister; Kanton; Beschwerde; Kantone; Rechtsmittel; Bundesrat; Kantonal; HRegV; Regel; Justiz; Kantonale; Justizdirektion; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Kompetenz; Instanz; Kantonen; Regelung; Aufsicht; Handelsregisters; Organ; Gericht; Organisation; Delegation; Instanzen; Verfahren; Handelsregisteramt; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 274Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5). Partei; Parteien; Schiedsgutachter; Ernennung; Beschwerde; Gesuch; Gericht; Schiedsgutachters; Aktien; Schiedsgericht; Ziffer; Zuständigkeit; Recht; Tatsache; Schiedsgutachten; Staatliche; Kantons; Aktionärsbindungsvertrag; Schiedsgerichts; Behörde; Vorinstanz; Feststellung; Obergerichts; Tatsachen; Schiedsrichter; Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerdeführer; Bewertung
115 II 237Art. 56 OR; Art. 3 Abs. 2 und 19 VG. Haftung eines Tierhalters. 1. Art. 43 ff. OG. Zulässigkeit der Berufung, wenn es um die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters geht und streitig ist, ob der Anspruch dem Bundesprivatrecht oder dem öffentlichen Recht untersteht (E. 1a und c). 2. Art. 48 und 49 OG. Verneint der kantonale Richter seine Zuständigkeit, so ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG anzunehmen. Wenn er sie bejaht, liegt entweder ein selbständiger oder ein unselbständiger Zwischenentscheid vor, der im ersten Fall gemäss Art. 49 OG, im zweiten dagegen zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (E. 1b). 3. Art. 56 OR ist eine Sonderbestimmung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG und geht der allgemeinen Staatshaftung grundsätzlich auch dann vor, wenn der Tierhalter mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist. Anders verhält es sich nur, wenn der Halter sich des Tieres zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse bedient und der Schaden damit zusammenhängt (E. 2). Bundes; Haftung; Recht; Zuständigkeit; Verantwortlichkeit; Berufung; Anspruch; Klagte; Verantwortlichkeitsgesetz; Aufgabe; Schaden; Endentscheid; Richter; Materiell; Aufgaben; Kantonale; Verfahren; Entscheid; Bundesrecht; Tierhalter; Staatshaftung; Zwischenentscheid; Klagten; Appellationshof; Schlachtvieh; Bundesgericht; Materiellen; öffentlichrechtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LeuenbergerBasler Kommentar [ZPO]2010
SUTTER-SOMM, KLINGLER Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2010
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