Art. 3 ZGB vom 2021
Art. 3 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / II. Guter Glaube
II. Guter Glaube
1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2018/10 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Keine Berechtigung, sich auf den guten Glauben zu berufen, wenn zwar das Unrechtsbewusstsein fehlt, der Rechtsmangel aber bei zumutbarer Aufmerksamkeit - bei allerdings erschwerten Umständen - hätte erkannt werden sollen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2019, EL 2018/10). | Beschwerde; EL-act; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Ergänzungsleistung; Steuer; Kanton; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Berechnung; Glaube; Gallen; Glauben; Erlass; Grundstücks; Ergänzungsleistungen; Leistung; Bezüger; Höhere; Entscheid; Kennen; Betrag; Meldepflicht; Sozialversicherungsanstalt; Durchführungsstelle; Müsse; Erbschaft; Ausserkantonale; Bezügerin |
SG | AVI 2018/13 | Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gesuch um Erlass der Rückforderung. Der Versicherte hatte eine Frage im Anmeldeformular ausgelassen und der Arbeitslosenkasse nicht von sich aus offengelegt, dass er zuletzt bei seiner Ehefrau angestellt war. In Anbetracht seines Bildungsgrades, seiner Erfahrung mit Belangen der Arbeitslosenversicherung und der besonderen Umstände des letzten Arbeitsverhältnisses ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten, sodass der gute Glaube zu verneinen ist und die Rückforderung nicht erlassen werden kann. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/13). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer;Glaube; Arbeitslosenentschädigung; Person; Glauben; Arbeitgeberin; Recht; Ehegatte; Arbeitslosenkasse; Rückforderung; Erlass; Anspruch; Müsse; Vertrag; Entscheid; Leistungen; Apotheke; Arbeitgeberähnliche; Fehlende; Betrieb; Ehefrau; Befristet; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Antrag; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsverhältnis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 1 (5A_199/2014) | Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4). | Gültig; SchlT; Recht; Zusammenhang; Ungültig; Ungültigkeitsgr; Rückwirkung; Ausländer; Eheungültigkeit; Umgehung; Beschwerde; Inkrafttreten; Obergericht; Gesetzgeber; Zivilrechtlich; Ehenichtigkeitsgr; Botschaft; Grundsatz; Urteil; Wirke; Bestimmungen; übergangsrechtliche; Tatsachen; Vorschrift; Ordre; Public; Zeitpunkt |
140 III 602 | Rückerstattung von an Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichteten Leistungen, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen (Art. 678 Abs. 2 OR). Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 4 und 8). Bedeutung des offensichtlichen Missverhältnisses zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (E. 9) und des bösen Glaubens der Empfänger (E. 10). | Gesellschaft; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerde; Beschwerdeführer; Missverhältnis; Verwaltung; Wirtschaftlichen; Vorinstanz; Leistung; Aktien; Leistung; Verwaltungsrat; Entschädigung; SPÖRRI; Verkauf; Glaube; Ermessen; Gesellschafts; MÜLLER; Gewinnausschüttung; Hinweis; Verwaltungsräte; Grosszügig; Rückerstattung; Gewinnausschüttungen |