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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 3 ZGB vom 2020

Art. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 3 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / II. Guter Glaube

II. Guter Glaube

1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.

2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210043Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Kündigung; Vorinstanz; Konflikt; Licht; Recht; Beklagten; Berufung; Fonds; Habe; Verhalten; Portfolio; Habe; Lichkeit; Klägers; Beweis; Arbeitsverhältnis; Spreche; Missstände; Substantiiert; Probleme; Verfahren; Arbeitnehmer; Kündigungsgründe; Behaupte; Behauptung; Urteil; Ansprechen; Partei
ZHLB200043ForderungBeklagte; Klägerin; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Anschlussberufung; Schuld; AnwGebV; Partei; Hätte; Forderung; Parteien; Urteil; Digung; Gelten; Schuldanerkennung; Entscheid; Verfahren; Könne; Zürich; Oktober; Rechtsschein; Schulde; Kosten; Falsche; Gericht; September; Verfahren; Beweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2018/10Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Keine Berechtigung, sich auf den guten Glauben zu berufen, wenn zwar das Unrechtsbewusstsein fehlt, der Rechtsmangel aber bei zumutbarer Aufmerksamkeit - bei allerdings erschwerten Umständen - hätte erkannt werden sollen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2019, EL 2018/10). Beschwerde; EL-act; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Ergänzungsleistung; Steuer; Kanton; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Berechnung; Glaube; Gallen; Glauben; Erlass; Grundstücks; Ergänzungsleistungen; Leistung; Bezüger; Höhere; Entscheid; Kennen; Betrag; Meldepflicht; Sozialversicherungsanstalt; Durchführungsstelle; Müsse; Erbschaft; Ausserkantonale; Bezügerin
SGAVI 2018/13Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gesuch um Erlass der Rückforderung. Der Versicherte hatte eine Frage im Anmeldeformular ausgelassen und der Arbeitslosenkasse nicht von sich aus offengelegt, dass er zuletzt bei seiner Ehefrau angestellt war. In Anbetracht seines Bildungsgrades, seiner Erfahrung mit Belangen der Arbeitslosenversicherung und der besonderen Umstände des letzten Arbeitsverhältnisses ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten, sodass der gute Glaube zu verneinen ist und die Rückforderung nicht erlassen werden kann. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/13). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer;Glaube; Arbeitslosenentschädigung; Person; Glauben; Arbeitgeberin; Recht; Ehegatte; Arbeitslosenkasse; Rückforderung; Erlass; Anspruch; Müsse; Vertrag; Entscheid; Leistungen; Apotheke; Arbeitgeberähnliche; Fehlende; Betrieb; Ehefrau; Befristet; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Antrag; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsverhältnis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 1 (5A_199/2014)Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4). Gültig; SchlT; Recht; Zusammenhang; Ungültig; Ungültigkeitsgr; Rückwirkung; Ausländer; Eheungültigkeit; Umgehung; Beschwerde; Inkrafttreten; Obergericht; Gesetzgeber; Zivilrechtlich; Ehenichtigkeitsgr; Botschaft; Grundsatz; Urteil; Wirke; Bestimmungen; übergangsrechtliche; Tatsachen; Vorschrift; Ordre; Public; Zeitpunkt
140 III 602Rückerstattung von an Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichteten Leistungen, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen (Art. 678 Abs. 2 OR). Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 4 und 8). Bedeutung des offensichtlichen Missverhältnisses zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (E. 9) und des bösen Glaubens der Empfänger (E. 10). Gesellschaft; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerde; Beschwerdeführer; Missverhältnis; Verwaltung; Wirtschaftlichen; Vorinstanz; Leistung; Aktien; Leistung; Verwaltungsrat; Entschädigung; SPÖRRI; Verkauf; Glaube; Ermessen; Gesellschafts; MÜLLER; Gewinnausschüttung; Hinweis; Verwaltungsräte; Grosszügig; Rückerstattung; Gewinnausschüttungen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2019.80Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Staat; Ersuchende; Beschwerdeführer; Behörde; Sachverhalt; Beschwerdeführerinnen; Konten; Erben; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Partei; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Übersetzung; Deutschen; Verfahren; Unterlagen; Ersuchenden; Beschwerdeverfahren; Ersuchen; Sachverhalts; Bundesgericht; Herausgabe; Zusammenhang
BB.2013.135Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Einziehung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Konto; Verfahren; Vermögenswerten; Verfahrens; Erwiesen; Kammer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; überwiesen; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Einzuziehen; Einstellung; Härte; Urteil; Mutter; Kunden; Finanziell; Konten; Deutsche; Hypothek; Unverhältnismässige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar zum ZGB2011
JÄGGIBerner Kommentar, N. zu Art. ZGB . Denn bis jenem Zeitpunkt trugen die fraglichen Bestimmungen die Vermutung ihrer Rechtmässigkeit sich RHINOW1979
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