(Art. 31 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.27
2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3 Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.28
3bis Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.29
4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
30 Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz (AS 1969 793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4109).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200389 | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Berufung; Verletzung; Kosten; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aktion; Amtlich; Verkehrsregeln; Schwer; Anklage; Amtliche; Geldstrafe; Unfall; Sprechen; September; Verbindung; Verletzungen; Anklageschrift; Strafe; Vorsätzlich; Vorinstanz; Weshalb; Amtlichen |
ZH | SB200388 | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Fahren; Berufung; Verletzung; Staatsanwalt; Sprechen; Aktion; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Verbindung; Geldstrafe; Vorsätzlich; Kosten; Urteil; Vorsätzliche; Vorinstanz; September; Deshalb; Vorsätzlichen; Probezeit; Fahrzeug; Verletzungen; Verfahren; Strafe; Fahrer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2018.48 (AG.2019.526) | Verletzung der Verkehrsregeln | Berufung; Verkehr; Berufungskläger; Mobiltelefon; Verkehrs; Urteil; Fahren; Sekunde; Fahrzeug; Anklage; Sekunden; Während; Mindestens; Werden; Aufmerksamkeit; Strasse; Protokoll; Welche; Insbesondere; Richtet; Hinweis; Gehalten; Lenker; Aussage; Schuldig; Verhandlung; Wechseln; Rechte; Konkret; Lenkrad |
BS | SB.2017.13 (AG.2017.739) | mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Beschwerde beim BG hängig) | Berufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Verkehr; Verkehrs; Aufmerksamkeit; Urteil; Gerät; Vorinstanz; Anklage; Seiner; Während; Autobahn; Verletzung; Verkehrsregeln; Mobiltelefon; Gehalten; Lasermessgerät; Gewesen; Rechts; Strasse; Sekunde; Berufungsklägers; Sekunden; Werden; Fahrer; Bedienung; Sondern; Strafbefehl; Gemäss |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 IV 290 (6B_5/2011) | Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 3a Abs. 1 VRV; Tragen von Sicherheitsgurten. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. "Während der Fahrt" bedeutet die Teilnahme im Verkehr. Die Gurtentragpflicht besteht auch bei einem Halt vor einem Rotlicht (E. 3.3). | Sicherheit; Sicherheitsgurt; Sicherheitsgurte; Fahrt; Sicherheitsgurten; Fahrzeug; Verkehr; Fahrt; Beschwerde; Nichttragen; Auslegung; Gurten; Strasse; Luzern; Fahrzeugführer; Urteil; während; Gurtentragpflicht; Personen; Strassenverkehr; Beschwerdeführer; Wortlaut; Rechtliche; Ausnahmeregelung; Nichttragens; Fahrt; Rotlicht; Führer |
127 II 302 | Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; Entzug des Führerausweises, Beherrschen des Fahrzeugs. Fall eines leichten Verschuldens, in dem ein Fahrzeuglenker auf einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn mit einer den Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit fährt und beim Anblick von zwei auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage unwillkürlich auf die Bremse tritt, so dass die Räder blockieren und der Wagen ins Schleudern gerät. | Fahrzeug; Beschwerde; Gallen; Strasse; Beschwerdeführer; Verkehr; Polizei; Kantons; Verschulden; Strassen; Pannenstreifen; Verwaltungsrekurskommission; Gefahr; Aufmerksamkeit; Schneematsch; Fahrzeuglenker; Leichten; Entscheid; Führerausweis; Vorinstanz; Bremse; Beherrschen; Mittelschwere; Bedeckte; Warnblinkanlage; Urteil; Entzug; Polizeifahrzeuge; Busse; Unfall |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2018.30 | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) | Schuldig; Beschuldigte; Hydrant; Hydranten;Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Hergestellt; Sichergestellt; Verkehr; Schaden; Verkehrs; Vorfall; Person; Täter; Wasser; Worden; Gefährdung; Sprengstoff; Urteil; Läge; Sichergestellte; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel |