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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 3 UVG vom 2023

Art. 3 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 3

Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung

1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG16 erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden.17

2 Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind.18

3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern.19

4 Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen.20

16 SR 837.0

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfall­verhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2015/22Entscheid Der Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr fällt bei vorliegender Konstellation unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV und untersteht damit nicht der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017, UV 2015/22). Arbeit; Feuerwehr; Gemeinde; Feuerwehrkommandant; Beschwerde; Unfall; Tätig; Tätigkeit; Versicherung; Suva-act; Zürich; Selbst; September; Obligatorisch; Eigene; Arbeitnehmer; Feuerwehrkommandanten; Beschwerdegegnerin; Nachfolgend; Erwerbstätigkeit; Unfallversicherung; öffentliche; Januar; Versichert; Entscheid; Abhängig; Obligatorische; Merkmale; Beschwerdeführerin
SGUV 2014/20Entscheid Art. 21 UVG. Art. 25 ATSG. Art. 23 Abs. 8 UVV.Rückforderung von Taggeldern, die nach der Rentenzusprache ausgerichtet worden sind. Taggeldanspruch von Rentenbezügern im Rahmen eines Rückfalls (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2016, UV 2014/20).Entscheid vom 12. Januar 2016 Taggeld; Beschwerde; November; Suva-act; September; Versicherte; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Richtet; Taggelder; Unfall; Sprach; Verdienst; Rückforderung; Ausgerichtet; Versicherten; August; Arbeit; Taggeldanspruch; Dezember; Vorliegend; Verfügung; Zeitraum; Liegende; Einsprache; Schulter; Richtete
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2015/22Entscheid Der Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr fällt bei vorliegender Konstellation unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV und untersteht damit nicht der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017, UV 2015/22). Arbeit; Feuerwehr; Feuerwehrkommandant; Gemeinde; Beschwerde; Unfall; Versicherung; Suva-act; Obligatorisch; Beschwerdegegnerin; Feuerwehrkommandanten; Arbeitnehmer; Recht; Unfallversicherung; Erwerbstätigkeit; Abhängig; Obligatorische; Personen; Dienst; Wirtschaftlich; Interesse; Entscheid; Selbständiger; Merkmale; Erfüllt; Unselbständig; Beschwerdeführerin; Nichtberufsunfälle; Unselbständige; Über
SGUV 2014/48Entscheid Art. 3 Abs. 2 UVG. Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV.Prüfung und Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen einem versicherten und einem nicht mehr versicherten Unfallereignis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2016, UV 2014/48).Entscheid vom 12. Januar 2016 Beschwerde; Unfall; Sturz; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Suva-act; Einsprache; Versicherung; Linke; Entscheid; Linken; Recht; Zusammenhang; Bericht; Begründung; Einspracheentscheid; Deutlich; Recht; Taggeld; Kreisarzt; Gefahr; Vordere; Schulter; Beschwerdeführers; Erhöhte; Medizinische; Sturzereignis; Verfügung; Erlitt; Stabil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 297 (9C_763/2020)
Regeste
Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG ; Art. 46 Abs. 3 AHVV ; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist ( Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG ), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6).
Witwe; Witwen; Rente; Witwer; Aufleben; Gültig; Witwerrente; Wiederaufleben; Witwenoder; Scheidung; Anspruch; Witwenrente; Geschieden; Erlassenen; Ungültigerklärung; Hinterlassenen; Auslegung; Recht; Ungültig; Wiederverheiratung; Auflösung; Revision; Erlosch; Verheiratet; Beschwerde; Hinterlassenenversicherung; Verwitwung; Botschaft; Gangene
146 V 195 (8C_114/2020)
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Arbeitslos; Erlass; Arbeitslose; Versicherung; Personen; Berufskrankheit; Versicherer; Anspruch; Unfallversicherer; Urteil; Zusammenhang; Beschwerde; Unfallversicherung; Arbeitnehmer; Berufskrankheiten; Arbeitslose; Zuständig; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständigkeit
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