E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK)

Art. 3 KRK dal 2016

Art. 3 Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK) drucken

Art. 3

1. In tutte le decisioni relative ai fanciulli, di competenza sia delle istituzioni pubbliche o private di assistenza sociale, dei tribunali, delle autorità amministrative o degli organi legislativi, l’interesse superiore del fanciullo deve essere una considerazione permanente.

2. Gli Stati parti si impegnano ad assicurare al fanciullo la protezione e le cure necessarie al suo benessere, in considerazione dei diritti e dei doveri dei suoi genitori, dei suoi tutori o di altre persone che hanno la sua responsabilità legale, ed a tal fine essi adottano tutti i provvedimenti legislativi ed amministrativi appropriati.

3. Gli Stati parti vigilano affinché il funzionamento delle istituzioni, servizi ed istituti che hanno la responsabilità dei fanciulli e che provvedono alla loro protezione sia conforme alle norme stabilite dalle autorità competenti in particolare nell’ambito della sicurezza e della salute e per quanto riguarda il numero e la competenza del loro personale nonché l’esistenza di un adeguato controllo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2016 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 3 Convenzione sui diritti del fanciullo (KRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2021 261sexuelle Handlungen mit Kind, teilweise versucht, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
BESK 2021 61Förderung der Prostitution, etc. / Landesverweisung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2020/19Entscheid Ausländerrecht. Umgekehrter Familiennachzug. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und in Italien wohnhaft. Er beruft sich mit Blick auf seine Partnerin und die zwei gemeinsamen Kinder, welche alle über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, auf sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Ob überhaupt ein Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, kann offenbleiben. Eine besonders intensive affektive und wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Aufgrund des fehlenden Nachweises über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht bei zukunftsgerichteter Betrachtungsweise die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bzw. einer Ausweitung derselben. Aufgrund der geringen Distanz zwischen (Nord)Italien und der Schweiz kann er den Kontakt zu den Kindern mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Abweisung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2020/19). Schweiz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Familie; Kinder; Partner; Aufenthalt; Familien; Beziehung; Aufenthalts; Recht; Partnerin; Gemeinsame; Interesse; Aufenthaltsbewilligung; Konkubinat; Italien; Vorinstanz; Entscheid; Tochter; Sozialhilfe; Bewilligung; Familienleben; Kindes; Anspruch; Gesuch; Kindern; Wirtschaftlich; Konkubinats; Familiennachzug
SGB 2020/2EntscheidGesetzes wegen von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen. Da der Beschwerde; Recht; Sozial; Sozialhilfe; Beschwerdeführer; Nothilfe; Verfahren; Migration; Entscheid; Migrationsamt; Rechtskräftig; Kanton; Kinder; Feststellung; Rechtsverweigerung; Eingabe; Wegweisung; Ausreise; Verfügung; Person; Gallen; Erhoben; Ausstand; Gesuch; AsylVo; Rechtskräftigen; Verwaltungsgericht; Ausschluss; Formell; Unentgeltliche
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 267 (6B_40/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
Vollzug; Vollzugs; Kinder; Beschwerde; Recht; Vollzug; Beschwerdeführerin; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Urteil; Person; Kindern; Mutter; Besuch; Vollzugsform; Kanton; Luzern; Rechte; Kindeswohl; Betreuung; Vorinstanz; Vollzugs; Grosshof; Rechtlich; Trennung; Kantons; Gesetzmässige
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz