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Convention relative aux droits de l’enfant (KRK)

Art. 3 KRK de 2016

Art. 3 Convention relative aux droits de l’enfant (KRK) drucken

Art. 3

1. Dans toutes les décisions qui concernent les enfants, qu’elles soient le fait des institutions publiques ou privées de protection sociale, des tribunaux, des autorités administratives ou des organes législatifs, l’intérêt supérieur de l’enfant doit être une considération primordiale.

2. Les Etats parties s’engagent à assurer à l’enfant la protection et les soins nécessaires à son bien-être, compte tenu des droits et des devoirs de ses parents, de ses tuteurs ou des autres personnes légalement responsables de lui, et ils prennent à cette fin toutes les mesures législatives et administratives appropriées.

3. Les Etats parties veillent à ce que le fonctionnement des institutions, services et établissements qui ont la charge des enfants et assurent leur protection soit conforme aux normes fixées par les autorités compétentes, particulièrement dans le domaine de la sécurité et de la santé et en ce qui concerne le nombre et la compétence de leur personnel ainsi que l’existence d’un contrôle approprié.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2016 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Convention relative aux droits de l’enfant (KRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2021 261sexuelle Handlungen mit Kind, teilweise versucht, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
BESK 2021 61Förderung der Prostitution, etc. / Landesverweisung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2020/19Entscheid Ausländerrecht. Umgekehrter Familiennachzug. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und in Italien wohnhaft. Er beruft sich mit Blick auf seine Partnerin und die zwei gemeinsamen Kinder, welche alle über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, auf sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Ob überhaupt ein Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, kann offenbleiben. Eine besonders intensive affektive und wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Aufgrund des fehlenden Nachweises über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht bei zukunftsgerichteter Betrachtungsweise die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bzw. einer Ausweitung derselben. Aufgrund der geringen Distanz zwischen (Nord)Italien und der Schweiz kann er den Kontakt zu den Kindern mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Abweisung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2020/19). Schweiz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Familie; Kinder; Partner; Aufenthalt; Familien; Beziehung; Aufenthalts; Recht; Partnerin; Gemeinsame; Interesse; Aufenthaltsbewilligung; Konkubinat; Italien; Vorinstanz; Entscheid; Tochter; Sozialhilfe; Bewilligung; Familienleben; Kindes; Anspruch; Gesuch; Kindern; Wirtschaftlich; Konkubinats; Familiennachzug
SGB 2020/2EntscheidGesetzes wegen von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen. Da der Beschwerde; Recht; Sozial; Sozialhilfe; Beschwerdeführer; Nothilfe; Verfahren; Migration; Entscheid; Migrationsamt; Rechtskräftig; Kanton; Kinder; Feststellung; Rechtsverweigerung; Eingabe; Wegweisung; Ausreise; Verfügung; Person; Gallen; Erhoben; Ausstand; Gesuch; AsylVo; Rechtskräftigen; Verwaltungsgericht; Ausschluss; Formell; Unentgeltliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 267 (6B_40/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
Vollzug; Vollzugs; Kinder; Beschwerde; Recht; Vollzug; Beschwerdeführerin; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Urteil; Person; Kindern; Mutter; Besuch; Vollzugsform; Kanton; Luzern; Rechte; Kindeswohl; Betreuung; Vorinstanz; Vollzugs; Grosshof; Rechtlich; Trennung; Kantons; Gesetzmässige
143 III 624 (5A_590/2016)Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende
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