(1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2020/2 | EntscheidGesetzes wegen von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen. Da der | Beschwerde; Recht; Sozial; Sozialhilfe; Beschwerdeführer; Nothilfe; Verfahren; Migration; Entscheid; Migrationsamt; Rechtskräftig; Kanton; Kinder; Feststellung; Rechtsverweigerung; Eingabe; Wegweisung; Ausreise; Verfügung; Person; Gallen; Erhoben; Ausstand; Gesuch; AsylVo; Rechtskräftigen; Verwaltungsgericht; Ausschluss; Formell; Unentgeltliche |
SG | B 2019/225, B 2019/229 | Entscheid Art. 80a und Art. 82 AsylG; Sozialhilfe bzw. Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber, Zuweisung an Gemeinde. Art. 82 Abs. 1 AsylG beschränkt den Rechtssetzungsspielraum der Kantone, indem abgewiesenen Asylbewerbern, die innerhalb der Ausreisefrist und auch später die Schweiz nicht verlassen, lediglich ein Anspruch auf Nothilfe zukommt. Deshalb bedarf die Reduktion der Unterstützung auf Nothilfe weder einer eigenständigen kantonalen Rechtsgrundlage noch einer entsprechenden Verfügung. Die Zu- oder Umteilung von Nothilfebezügern greift grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit in der Regel auch nicht anfechtbar. Anders kann es sich dann verhalten, wenn ein legitimes Rechtsschutzinteresse der Nothilfebezüger im Raum steht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt würde (Verwaltungsgericht, B 2019/225, B 2019/229). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 8C_225/2020, vorher 2D_14/2020). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Nothilfe; Sozial; Sozialhilfe; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Migration; Ausreise; Migrationsamt; Verfügung; Gemeinde; Dossier; Zuweisung; Kanton; Entscheid; Vilters; Rechtskräftig; Verwaltungsgericht; Unentgeltliche; Kinder; Gewährung; Nothilfezentrum; Bezug; Rechtsvertreter; Person; Asylsuchende; Beschwerdeverfahren; Sicherheit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 267 (6B_40/2020) | Regeste Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1). | Vollzug; Vollzugs; Kinder; Beschwerde; Recht; Vollzug; Beschwerdeführerin; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Urteil; Person; Kindern; Mutter; Besuch; Vollzugsform; Kanton; Luzern; Rechte; Kindeswohl; Betreuung; Vorinstanz; Vollzugs; Grosshof; Rechtlich; Trennung; Sinne; Kantons; Gesetzmässige |
143 III 624 (5A_590/2016) | Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). | Beschwerde; Kindes; Beschwerdegegner; Interesse; Vater; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Beweis; Anfechtung; Schweiz; Urteil; Partei; Beschwerdeführerin; Klagerecht; Mitwirkung; Schweizer; Wohnsitzgemeinde; Begutachtung; Vaters; Heimat; Anerkennung; Kindesverhältnis; Vaterschaft; Gemeinde; Abstammung; Bürger;Beschwerdegegners; Anerkennende |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-2652/2020 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Somali; Vorinstanz; Recht; Person; Herkunft; Schwerdeführers; Glaubhaft; LINGUA; Beschwerdeführers; Abklärung; Schul; Somalia; Verfügung; Analyse; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisungsvollzug; Mitwirkung; Identität; Verletzung; Verfahren; Unglaubhaft; Ausreise; Familie; Sachverhalt; Mitwirkungspflicht; Gehör; Schule |
D-2727/2021 | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bruder; Dublin; Dublin-III-VO; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Vorinstanz; Ermessen; Schweiz; Ermessens; Bruders; Zuständigkeit; Beschwerdeführers; Verfahren; Minderjährig; Humanitäre; Wiedererwägung; Asylgesuch; Sinne; Minderjährige; Familie; Mitgliedstaat; Vorliegen; Selbsteintritt; Trennung; Humanitären; Zuständig; Abhängigkeitsverhältnis |