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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 3 DSG vom 2019

Art. 3 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 3

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a.
Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
b.
betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden;
c.
besonders schützenswerte Personendaten: Daten über:
1.
die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2.
die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
3.
Massnahmen der sozialen Hilfe,
4.
administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
d.
Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
e.
Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
f.
Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
g.
Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;
h.
Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind;
i.1
Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und den Inhalt der Datensammlung entscheiden;
j.2
Gesetz im formellen Sinn:
1.
Bundesgesetze,
2.
für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt;
k.3

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190100Vorsorgliche MassnahmenDaten; Person; Personen; Recht; Klage; Personendaten; Partei; Klagten; Beklagten; Gericht; übermitteln; Zuständigkeit; Massnahme; Verfügung; Vorsorglich; Urteil; Gesuch; Vorsorgliche; Bundesgericht; Verbot; Handlung; Parteien; Klägern; National; Liste; Klägers; Handelsgericht; Zweigniederlassung; Streitgegenständliche
ZHCG150021Verbot der DatenbearbeitungDaten; Beklagten; Person; Recht; Personen; Interesse; Schweiz; Behörde; Banken; Program; Behörden; Klägers; Schweizer; Partei; Personendaten; Programm; US-Behörde; Kunden; US-Behörden; Persönlichkeit; Rechtlich; Datenlieferung; Verletzung; US-Programm; Verfahren; Verbot
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140135Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Unentgeltliche; Steller; Gesuchsteller; Rechtspflege; Person; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Rechtsbeistand; Versicherungen; Klage; Rechtsbeistandes; Gutachten; Kanton; Berichtigung; Obergericht; Belegt; Daten; Personen; Gesuchstellers; Kantons; Verfahren; Bestellung; Hauptsache; Personendaten; Anspruch; Reichen
SOVWBES.2017.66Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Beschwerde; Recht; Gutachter; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Beschwerdeführer; Kantonale; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; InfoDG; Personen; Solothurn; Statistik; Herausgabe; Organ; Urteil; Fähigkeit; Datenschutzbeauftragte; Bundesgericht; Gesuch; Aufwand; Rechtlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 408 (1C_597/2020)
Regeste
Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
Auskunft; Ausschreibende; Staat; Beschluss; Fedpol; SIS-II-Beschluss; Ausschreibenden; Recht; Schengen; Bundes; Untersuchung; Beschwerde; Ausschreibung; Behörde; Daten; Verordnung; Person; Schweiz; Stellungnahme; Staates; Informationen; Beschwerdeführer; Mitgliedstaat; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Prüfen
147 I 346 (1C_273/2020)
Regeste
Art. 13 Abs. 2 BV ; Installation eines elektronischen Funkwasserzählers; fehlende gesetzliche Grundlage; Verhältnismässigkeitsprinzip; Datenvermeidung. Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (E. 5.3).
Daten; Wasser; Gemeinde; Wasserzähler; Auenstein; Wasserverbrauch; Stundenwerte; Elektronisch; Beschwerde; Datenschutz; Bearbeitet; Elektronische; Gemeinderat; Rechnungsstellung; Funkwasserzähler; Person; Speicherung; Elektronischen; Sekunden; Wasserreglement; Zweck; Bearbeitung; Urteil; Datenbearbeitung; Finanzierung; Wasserzählers; Aussenden; Grundlage; Interesse

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.66, BP.2023.38Bundes; Sicherheit; Anzeige; Anzeigeerstatter; Person; Beschwerde; Sicherheitsdienst; Verordnung; Transport; Personen; Bundesanwaltschaft; Securitas; Mitarbeiter; Aufgabe; Aufgaben; Verkehr; Recht; Maske; Kontrolle; Daten; Gestellte; Sicherheitsorgane; Transportunternehmen; Rechtlich; Anzeigeerstatters; -Verordnung; Angestellte; Bundesgericht; Sicherheitsdienstes
SK.2018.14Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Rückweisung durch das Bundesgericht.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Arztbericht; Arbeit; Arbeitgeber; Bundes; Privatklägers; Militärversicherung; Beschuldigten; Einwilligung; Geheimnis; Anklage; Recht; Verfahren; Geheim; Schriftlich; Bundesgericht; Sachverhalt; Schriftliche; Verfahrens; Person; Urteil; Verletzung; Verteidiger; Gericht; Kanton; Amtsgeheimnis; Ermächtigung; Arbeite

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rosenthal, Jöhri Handkommentar DSG, Zürich2008
BELSER Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich2008
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