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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 3 ArG vom 2021

Art. 3 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 3 Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar:1

a.
auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften;
b.
auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen;
c.2
auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen;
d.
auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
e.3
auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten;
f.4
auf Heimarbeitnehmer;
g.
auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung;
h.5
auf Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 19546 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 1035; BBl 1993 I 805).
2 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2547; BBl 2001 3181 6098).
4 Fassung gemäss Art. 21 Ziff. 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 (AS 1983 108; BBl 1980 II 282).
5 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).
6 SR 0.747.224.022


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160073Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGSchweiz; Beklagten; Internet; Recht; Schweizer; Internets; Internetseite; Gerinnen; Klägerinnen; Mäss; Com/A; Bestimmungsgemäss; Nutzer; Abruf; Facebook; Abrufbarkeit; Recht; Bestimmungsgemässe; Informationen; Domain; Marke; Rechtsbegehren; Präsenz; Zeichen; Verfügung; Disclaimer; Partei; Manualscom
ZHLA110030Forderung Stunden; Arbeit; Berufung; Arbeite; Überstunden; Überzeit; Vorinstanz; Mehrarbeit; Partei; Recht; Woche; Beklagten; Anstellungsreglement; Parteien; Geleistet; übliche; Mitarbeiter; Werbe; Hinaus; Arbeitszeit; Zuzüglich; Ziffer; Anschlussberufung; Netto; Hinausgehen; Urteil; Geleistete

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/35, B 2019/36Entscheid Art. 48 Abs. 2 VRP. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Art. 18 f. ArG (SR 822.11). Materiell streitig war im Verfahren B 2019/35, ob die Coop-Filiale am Bahnhof Rapperswil als Verkaufsstelle für Reisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (SR 822.112) zu gelten hat, für welche ohne besondere Bewilligung das für den Betrieb erforderliche Personal auch sonntags eingesetzt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher diese Frage bejaht hatte, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Verfahren B 2019/36: Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr materieller Standpunkt gestützt worden war, nicht beschwert war. Ein zureichendes schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung der Frage, ob von der Vorinstanz statt des Abweisungsentscheids ein Nichteintretensentscheid zu erlassen gewesen wäre, vermochte sie nicht darzutun (Verwaltungsgericht, B 2019/35 und B 2019/36). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 2C_809/2019). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Bahnhof; Vorinstanz; Frist; Verwaltungs; Rekurs; Sonntag; Laden; Entscheid; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Arbeit; Betrieb; Frist; Rapperswil; Angefochtene; Anspruch; Wäre; Angefochtenen; Reisende; Begründung; Augenschein; Einzutreten; Rechtsvertreter
SGIII-2016/1Entscheid Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArG (SR 822.11), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ArGV 2 (SR 822.112). Wildhaus-Alt St. Johann liegt in einem Fremdenverkehrsgebiet und dem Fremdenverkehr an diesem Ort kommt wesentliche Bedeutung zu. Der Coop Unterwasser dient zudem der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen. Da die zeitlichen Grenzen eng zu ziehen sind, rechtfertigt es sich, die Sonntagsöffnungszeit in den Wintermonaten auf die Zeit vom 15. Januar bis 15 März und in den Sommermonaten auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. August zu beschränken (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 19. Oktober 2016, III-2016/1). Unterwasser; Sonntag; Fremdenverkehr; Touristen; Woche; Bedürfnis; Johann; Arbeit; Wildhaus; Betrieb; Bedürfnisse; Fremdenverkehrs; Sonntagsarbeit; Winter; Wildhaus-Alt; Betriebe; Xx‘xxx–; Gemeinde; Umsatz; Wochen; Recht; Tourismus; Rekurs; Fremdenverkehrsgebiet; Touristische; Sommer; Genossenschaft; Spezifische; Wintersaison
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 327 (4A_579/2017)Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4). Arbeit; Konventionalstrafe; Arbeitnehmer; Vertragsverletzung; Vereinbart; Urteil; Arbeitsvertrag; Haftung; Vertraglich; Ersatz; Schaden; Vereinbarte; Vorinstanz; Arbeitnehmers; Beklagten; Verletzung; Ersatzcharakter; Parteien; Vertragsverletzungen; Vertragsstrafe; Arbeitgeber; Kantons; Unabhängig; Verletzungen; SANTORO; Disziplinarmassnahme; Nichtig; Abrede; Treuepflicht
132 III 242Art. 320 Abs. 3 OR; Gutgläubigkeit als Voraussetzung für ein faktisches Arbeitsverhältnis. Am Erfordernis der Gutgläubigkeit für die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses fehlt es nur dann, wenn dem Arbeitnehmer positive Kenntnis von der Ungültigkeit des Vertrages nachgewiesen werden kann. Erforderlich für die Bösgläubigkeit ist das Wissen um die Ungültigkeit des Vertrages, das heisst Kenntnis der Rechtsfolge, und nicht bloss das Wissen um die Gesetzeswidrigkeit einer Abrede an sich (E. 4). Arbeit; Vertrag; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Ungültigkeit; Vertrages; Arbeitsverhältnis; Glaube; Arbeitsvertrages; Arbeitszeugnis; Recht; Glauben; Partei; Arbeitsgericht; Unverbindlichkeit; Urteil; Bereich; Mangel; Täuschung; Gutgläubigkeit; Parteien; Berufen; Arbeitsverhältnisses; Bereicherung; Berufung; Voraussetzung; Nachgewiesen; Rechtsfolge; Gültige; Rückabwicklung
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