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Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (LEI)

Art. 3 Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun (LEI) drucken

Art. 3 Admissiun

1 L’admissiun da persunas estras cun activitad da gudogn succeda en l’interess da l’economia generala; decisivas èn las schanzas per ina integraziun persistenta en il martgà da lavur svizzer sco er l’ambient social. Ils basegns culturals e scientifics da la Svizra vegnan resguardads adequatamain.

2 Persunas estras vegnan medemamain admessas, sche obligaziuns internaziunalas, sche motivs umanitars u la reuniun da la famiglia pretendan quai.

3 Tar l’admissiun da persunas estras vegn tegnì quint dal svilup demografic e social da la Svizra.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.78FamiliennachzugSchweiz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Eltern; Beziehung; Recht; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Familie; Familien; Ausländer; Ermessen; Aufenthalts; Urteil; Verwandte; Familiennachzug; Schweizer; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Beziehungen; Verwandten; Voraussetzung; Ermessens; Entscheid; Verwaltung; Gesetzes; Rentner; über
GRU 2021 18Aufenthaltsbewilligung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 308 (2C_373/2017)Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG, Art. 36 VZAE, Art. 14 Abs. 1 AsylG, Art. 14 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels; Art. 4 EMRK. Anspruch eines (mutmasslichen) Opfers von Menschenhandel auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Strafverfahrens, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht (E. 3.1). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewähren keinen Anspruch (E. 3.3). Hingegen ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens (E. 3.4.2), dem self-executing-Charakter zukommt (E. 3.2 und 3.4.1) auch im Licht von Art. 4 EMRK (E. 3.4.3). Art. 6 CEDAW kommt keine weiterreichende Bedeutung zu (E. 3.4.4). Die Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung nach Italien sichergestellt werden, indem ein Visum für einen Kurzaufenthalt ausgestellt wird; soweit die Weisungen des SEM eine solche Praxis nahelegen, sind sie mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (E. 4.1). Verfahren; Beschwerde; Menschenhandel; Aufenthalt; Urteil; Opfer; Rechtliche; Beschwerdeführerin; Erteilung; Verfahrens; Anspruch; Schweiz; Kurzaufenthalt; Recht; Opfers; Migration; Kurzaufenthaltsbewilligung; Behörde; Behörden; Menschenhandels; Schutz; CEDAW; Staat; Entscheid; Behörden; Verfahren; Bewilligung; Verfügbarkeit; Bestimmungen; Asylverfahren
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