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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 299 ZPO vom 2023

Art. 299 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 299

Anordnung einer Vertretung des Kindes

1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:

a.136
die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
1.
der Zuteilung der elterlichen Sorge,
2.
der Zuteilung der Obhut,
3.
wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
4.
der Aufteilung der Betreuung,
5.
des Unterhaltsbeitrages;
b.137
die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c.
es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:138
1.139
erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
2.
den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.

3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

136 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

137 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

138 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

139 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 299 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ220013Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Verfahren; Partei; Recht; Aufwand; Verantwortung; Mandantin; Eingabe; Honorar; AnwGebV; Akten; Stellungnahme; Gensrechtliche; Grundgebühr; Schwierigkeit; Kinderbelange; Vermögensrechtliche; Entschädigung; Verhandlung; Eingaben; Klage; Zuschlag; Gemachte; Notwendige; Entscheid; Kindesverfahrensvertreterin; Unterhalt
ZHLC220026EhescheidungKinder; Partei; Parteien; Eltern; Sorge; Elterliche; Schul; Recht; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Elterlichen; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Vertrete; Urteil; Obhut; Gemeinsame; Läge; Wochen; Gericht; Beistand
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGZ.2021.1 (AG.2021.238)Gesuch um vorsorglichen Aufschub der VollstreckbarkeitEhefrau; Ehemann; Entscheid; Kinder; Februar; Zivilgericht; Erfahren; Entscheids; Gesuch; Besuch; Zivilgerichts; Zwischen; Kontakt; Vorsorglich; Werden; Vorsorgliche; Familientherapie; Kindern; Gutachten; Erinnerungskontakt; Berufung; Besuchsrecht; Ehemanns; Partei; Vorliegende; Verfahren; Gesuchs; Verfügung; Rechtsmittel; Gericht
BSZB.2021.6 (AG.2021.153)ScheidungBerufung; Entscheid; Kindes; Kindesvertretung; Kinder; Scheidung; Zivilgericht; Januar; Eltern; Scheidungsverfahren; Rechts; Gemäss; Schweighauser; AaO; Rechtsmittel; Worden; Seiner; Zivilgerichts; Entscheids; Auflage; Kommentar; Auflage; Beschwerde; Eröffnung; Endentscheid; Sinngemässe; [Hrsg]; FamKomm; Zürich; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 451 (5A_123/2020)
Regeste
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Art. 299 Abs. 3 ZPO ; Ernennung eines Vertretungsbeistands in einer familienrechtlichen Angelegenheit. Qualifikation eines kantonalen Entscheids, der eine das Gesuch eines Kindes um Ernennung eines Vertretungsbeistands abweisende Instruktionsverfügung bestätigt (E. 1.2).
Tribunal; Recours; Procédure; Enfant; Civil; Arrêt; Décision; Consid; L'enfant; Avait; Représentation; Mesure; Mesures; Contre; Requête; Canton; Appel; Provisionnelles; Août; Présidente; Civile; Telle; était; D'une; Curateur; L'arrêt; Qualité; Cause; Cantonal
143 III 183 (5A_327/2016)Art. 449a i.V.m. Art. 404 Abs. 3 ZGB; Anordnung einer Vertretung; Anspruch der Beistandsperson auf Entschädigung und Spesenersatz. Die Kosten der Vertretung im Erwachsenenschutzverfahren sind nach den für die Beistandschaft geltenden Bestimmungen zu regeln. In erster Linie ist die betroffene Person kostenpflichtig. Sie kann die Kosten nach Massgabe des kantonalen Rechts als Parteikosten geltend machen (E. 4). Vertretung; Beschwerde; Erwachsenenschutz; Beistand; Person; Urteil; Recht; Botschaft; Bundesgericht; Verfahren; Obergericht; Entschädigung; Zivilgesetzbuch; Kindes; Regel; Zivilprozessordnung; Schweizerischen; Beistandschaft; Beschwerdeführerin; Spesen; Betroffenen; Gerichtliche; Entscheid; Erwachsenenschutz; Hrsg

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Michel, SteckBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Schweighauser Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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