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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 299 StGB vom 2022

Art. 299 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 299

1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete,

wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet ein­dringt,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staat­liche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-597/2019Luftfahrt (Übriges)Beweis; Recht; Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Sorgfalt; Bundes; Sorgfaltspflicht; Luftverkehrsunternehmen; Beschwerdeführerin; Vermutung; Person; Reisedokument; Verfahren; Urteil; Kommentar; Beweislast; Behörde; Schweiz; Sanktion; Untersuchung; Partei; Reisedokumente; Sachverhalt; Einreise; Mitwirkung; Personen; Rechtlich; Kommentar; Sorgfaltspflichtverletzung
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