1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.363
2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.364
3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
362 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
363 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
364 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil >I. Gemeinsame Erklärung der Eltern >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220026 | Ehescheidung | Kinder; Partei; Parteien; Eltern; Sorge; Elterliche; Schul; Recht; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Elterlichen; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Vertrete; Urteil; Obhut; Gemeinsame; Läge; Wochen; Gericht; Beistand |
ZH | SB210333 | Entziehung von Minderjährigen | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Erfahre; Aufenthalt; Berufung; Beschuldigten; Eltern; Urteil; Verfahren; Staat; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elterliche; Kindes; Vorinstanz; Sorge; Obhut; Elternteil; Vorinstanzliche; Schweiz; Dispositiv; Aufenthaltsort; Sachverhalt; Wäre; Geldstrafe; Gericht; Berufungsverfahren; Sachverhaltsteil; Verfahrens; Anklage |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.222 | gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr | Kinde; Beschwerde; Sorge; Kindes; Kinder; Beschwerdeführer; Elterliche; Kindsvater; Eltern; Gutachten; Gemeinsame; Entscheid; Besuchs; Kindsmutter; Kindeswohl; Elterlichen; Kontakt; Vater; Dorneck; Urteil; Elternteil; Besuchsrecht; Verwaltungsgericht; Bundesgericht; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verkehr; Verfahren; Sexuell |
SO | VWBES.2019.288 | gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr | Beschwerde; Sorge; Beschwerdeführerin; Eltern; Elterliche; Kindsvater; Kindes; Recht; Gemeinsame; Entscheid; Besuchs; Elterlichen; Sorgerecht; Woche; Kindseltern; Kindsvaters; Wochen; Elternteil; Urteil; Besuchsrecht; Partei; Bundesgericht; Vorinstanz; Gemeinsamen; Konflikt; Kindeswohl; Sorgerechts; Bericht; Alleinzuteilung; Kommunikation |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 436 (5A_977/2018) | Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3). Regeste b Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO; Kompetenzattraktion für Kinderbelange. Sobald das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst ist, entscheidet es auch über die anderen Kindesbelange und die KESB verliert ihre diesbezügliche Entscheidbefugnis. Urteilt sie dennoch über die anderen Kindesbelange, ist ihr Entscheid aber nicht per se nichtig (E. 4). | Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Nichtigkeit; Urteil; Eltern; Beschwerde; Obhut; Verfahrens; Befasst; Gericht; Gerichtlichen; Kinderbelange; Regel; Kompetenzattraktion; Bundesgericht; Unterhaltsklage; Behörde; Vater; Rechtsprechung; Tretene; Regelung; Nichtig; KESB-Verfahren; Betreuungsanteile; Urteile; Unterhaltsfrage; Feststellung; Obergericht |
144 III 442 (5A_463/2017) | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). | Kindes; Beschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Verhandlung; Eltern; Aufenthalt; Verwaltung; Öffentlichkeit; Interesse; Verfahren; Rechts; Entscheid; Verwaltungsgericht; Hinweis; Entzug; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternteil; Schutz; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Recht; Tochter; Mutter; Interessen; Vater; Bundesgericht; Beanstanden; Betreuung; Massnahme; öffentlich |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-3517/2013 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Pflege; Rente; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Kinderrente; Pflegekind; SAK-act; Kindes; Anspruch; Jorgelina; Vorinstanz; Pflegeverhältnis; Rente; Wohnsitz; Pflegeeltern; Recht; B-act; Minderjährige; Renten; Kindesmutter; Beilage; Alter; Tochter; Ehegattin; Sachverhalt; Pflegekinder; Eltern; Faktisch; Elterliche |
E-5835/2012 | Asylverfahren (Übriges) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Flüchtling; Verfügung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Vater; Einschluss; Flüchtlingseigenschaft; Parteien; Richter; Mutter; Zwischenverfügung; Kindes; Verfahrens; Zusteht; Parteientschädigung; Beziehung; Vernehmlassung; Kinder; Beantragte; Einbezug; Umstände; Minderjährige; Entscheidung; Wird; Kindeswohl; Verfahrenskosten |
Autor | Kommentar | Jahr |
Affolter-Fringeli, Vogel | Berner Kommentar | 2016 |
Ingeborg Schwenzer, Michelle Cottier | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2014 |