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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 298 StGB vom 2023

Art. 298 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 298

Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wap­pen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder be­lei­digende Handlungen daran verübt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verletzung fremder Gebietshoheit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 27 (6B_1293/2015)Art. 285a ff. und Art. 298a ff. StPO; verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, insbesondere von sexuellen Handlungen mit Kindern. Erfordernis der richterlichen Genehmigung? Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BGE 134 IV 266, unter der Herrschaft des früher geltenden Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (E. 2.1). Gesetzliche Grundlagen und Begriffsmerkmale der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung in der heute geltenden StPO (E. 2.2-2.5). Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet erfüllt die Merkmale der verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO grundsätzlich nicht. Sie ist eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO (E. 4.1-4.4). Daher bedarf es keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht und sind die durch die verdeckten Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich verwertbar (E. 4.5). Verdeckte; Ermittlung; Polizeiliche; Beschwerde; Verdeckten; Beschwerdegegner; Fahndung; Kontakt; Sabrina; Urkunden; E-Mail; Legende; Polizei; Vorinstanz; Vertrauen; E-Mail-Adresse; Vertrauens; Vertrauensverhältnis; Fahnder; Chatroom; Ermittler; Bestimmungen; Praxis; SCHMID; Praxiskommentar; Internet; Verdeckte; HANSJAKOB; Identität
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