1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2 Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
361 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220043 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Kinder; Besuch; Klagten; Kindes; Eltern; Besuche; Mutter; Beklagten; Besuchsrecht; Ttmm; Beiständin; Berufung; Kindern; Ziffer; Kontakt; Bezirksgericht; Parteien; Gericht; Verfügung; Recht; Elternteil; Begleitet; Abklärung; Verfahren; Dispositiv-Ziffer; Besuchsrechts; Bülach; Mädchen; Antrag |
ZH | LY120051 | Vorsorgliche Massnahmen | Berufung; Beklagten; Verfahren; Kinder; Unterhalt; Verfahrens; Partei; Nachlass; Entscheid; Obhut; Berufungsverfahren; Entschädigungsfolgen; Konkurs; Beschwerde; Prozesskosten; Unentgeltliche; Prozesskostenvorschuss; Eheliche; Bezahlen; Liegenschaft; Verpflichten; Vorliegenden; Irksgericht; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Verpflichten; Parteien |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.324 | Vormundschaft | Beschwerde; Kinder; Entscheid; Vormundschaft; Kindes; Beschwerdeführerin; Vormundin; Olten-Gösgen; Erwachsenenschutzbehörde; Beiständin; Verwaltungsgericht; Kammer; Hende; Sorge; Vorsorglich; Grossmutter; Bericht; Entscheide; Person; Beauftragt; Vertretung; Vorinstanz; Elterliche; Aufzuheben; Massnahme; Klärung; Nahestehende; Aufenthalt |
AG | AGVE 2004 20 | 20 Art. 220 StGB, Entziehen von Unmündigen:Der alleinige Inhaber der elterlichen Obhut kann, selbst wenn er das Besuchsrecht des andern Elternteils vereitelt, nicht Täter im Sinne vonArt. 220 StGB sein. Der Tatbestand schützt nicht die elterliche Sorge alssolche, sondern das Recht, über den Aufenthalt... | Recht; Suchsrecht; Eltern; Besuchsrecht; Elternteil; Elterliche; Recht; Täter; Haber; Obhut; Gewalt; Basler; Entscheid; Sorge; Scheidung; Suchsrechts; Kommentar; Besuchsrechts; Urteil; Barkeit; Inhaber; Hinweis; Mündigen; Ternteils; Angeklagte; Elterlichen; Inhaber; Vorsorglich; Mentar |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 442 (5A_463/2017) | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). | Kindes; Beschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Verhandlung; Eltern; Aufenthalt; Verwaltung; Öffentlichkeit; Interesse; Verfahren; Rechts; Entscheid; Verwaltungsgericht; Hinweis; Entzug; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternteil; Schutz; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Recht; Tochter; Mutter; Interessen; Vater; Bundesgericht; Beanstanden; Betreuung; Massnahme; öffentlich |
140 V 136 (8C_789/2013) | Art. 97 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 2 und 3 BGG; Kognition. Das Bundesgericht urteilt mit eingeschränkter Kognition, wenn lediglich die Auszahlungsmodalität einer unbestrittenen Geldleistung (Waisenrente) streitig ist (E. 1.2). Regeste b Art. 30 UVG; Art. 297 Abs. 3, Art. 311 f. und Art. 318 Abs. 1 ZGB; Art. 27 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts. Die SUVA hat zu Recht die Auszahlung einer (unbestrittenen) Waisenrente ins Ausland verweigert und die weitere Ausrichtung an die in der Schweiz lebende Mutter angeordnet, da der ausländische "Entscheid" über die Bestellung eines Vormunds für die Halbwaise in casu den schweizerischen ordre public verletzt (E. 4 und 5). | Beschwerde; Sorge; Recht; Mutter; Entscheid; Verfügung; Anerkennung; Elterliche; Bundesgericht; Beschwerdeführerin; Halbwaise; Kosovo; Vorinstanz; Halbwaisen; Sachverhalt; Auszahlung; Schweiz; Halbwaisenrente; Kinder; HKsÜ; Verfahren; Ordre; Public; Sozialbehörde; Entscheidung; Übereinkommen; Elterlichen; Waisen |