1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3 Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LD220006 | Vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Parteien; Berufung; Betreuung; Verfahren; Ferien; Urteil; Kinder; Nbarung; Ziffer; Woche; Geraden; Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Eltern; Scheidungsverfahren; Berufungskläger; Urteils; Rückwirkend; Inkl; Wochen; Familienzulage; Berufungsbeklagte; Freitag; Verfahrens; Vater; Betreuungsunterhalt |
ZH | LZ230007 | Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Partei; Verfügung; Obhut; Parteien; Gehör; Dispositiv; Betreuung; Beklagten; Alternierende; Eingabe; Verfahrens; Gehörs; Ziffer; Beiständin; Angefochtene; Antrag; Verletzung; Alternierenden; Angefochtenen; Vorliegen; Dispositiv-Ziffer; Erwägung; Gericht; Rückweisung; Sachverhalt; Berufungsinstanz |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB190004 | Aufsichtsbeschwerde (FE180073-...) | Beschwerde; Obergericht; Aufsicht; Beschwerdeführer; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungskommission; Obergerichts; Beschwerdegegner; Rekurs; Kantons; Rechtsmittel; Verfahrens; Oberrichterin; Pflichtverletzungen; Entscheid; Rekurskommission; Treten; Amtspflichten; Kenntnisnahme; Beilage; Bezirksgericht; Einigungsverhandlung; Protokoll; Bezirksrichter |
ZH | VO130165 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Obergericht; Rechtsbeistand; Kanton; Rechtsbeistandes; Bestellung; Gesuchstellers; Klage; Entscheid; Obergerichts; Gericht; Beurteilung; Schweiz; Friedensrichteramt; Partei; Person; Liegende; Anspruch; Kantons; Einkommen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 301 (5A_800/2019) | Regeste a Art. 58 Abs. 1, Art. 271 lit. a, Art. 277 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO ; Auswirkung der Prozessmaximen für den Kindesunterhalt auf den (nach-)ehelichen Unterhalt. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkennnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (E. 2). | Unterhalt; Beschwerde; Eheliche; Methode; Ehelichen; Kantonsgericht; Beschwerdeführerin; Kindes; Erwerbstätigkeit; Untersuchungsmaxime; Kindesunterhalt; Ehegatte; Betreuung; Zumutbar; Bereich; Publ; Willkür; Urteil; Entscheid; Haushalt; Zweistufige; Gemeinsamen; Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbeiträge; Ehegatten; Unterhaltes; Zweistufigen; Verhältnisse; Methoden |
147 III 265 (5A_311/2019) | Regeste Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8). | Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Mazan, Steck | Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Stephan Mazan, Daniel Steck | Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung | 2017 |