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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 296 StPO vom 2023

Art. 296 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 296

Zufallsfunde

1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere als die in der Anordnung genannte Straftat hindeuten, dürfen verwertet werden, wenn zur Aufklärung der neu entdeckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen.

2 Die Staatsanwaltschaft ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 296 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 51/2001/11 Art. 295 Abs. 2 lit. a und Art. 304 StPO. Privatstrafklageverfahren; Voraussetzungen Verfahren; Privatstrafklageverfahren; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Obergericht; Einzelrichter; Akten; Verweisung; Beschwerdeführer; Interesse; Verfolgung; Verfahren; Privatstrafklageverfahrens; Amtliche; Verfolgungsbehörden; Schaffhausen; Verfahrens; Täter; Antrag; Beurteilung; Voraussetzungen; Privatstrafkläger; Rückweisung; Kanton; Beziehungen; Beruht; Handelte; Verweisungsverfügung; Besonderen
SHNr. 51/1999/31 Art. 352 Abs. 3 StPO. Kostenübernahme durch den Staat im Privat­strafklageverfahren Verfahren; Prozess; Verfahrens; Staat; Privatstrafklageverfahren; Kanton; Prozessordnung; Verfahrens; Verfahrenskosten; Parteien; Entscheid; Staatskasse; Entstanden; Privatstrafkläger; Obergericht; Interesse; Privatstrafklageverfahrens; Einstellung; Folge; Kostentragung; Kostenregelung; Kantons; Schaffhauser; Praxis; Schaffhausen; Wird; Erhebung; Möglichkeit; Werden
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