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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 296SCC from 2023

Art. 296 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 296

347

Any person who publicly insults a foreign state in the person of its head of state, the members of its government, its diplomatic representatives, its official delegates to a diplomatic conference taking place in Switzerland, or one of its official representatives to an international organisation or department thereof based or sitting in Switzerland shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

347 Amended by No I of the FA of 5 Oct. 1950, in force since 5 Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Insulting an international organisation >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 296 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180010EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Recht; Beschwerdegegnerin; Schützt; Einstellung; Anklage; Geschützt; Person; Untersuchung; Verfahren; Beschwerdeführers; Konsularische; Mittelbar; Staates; Prozesskaution; Friede; Untersuchung; Hinsichtlich; Beeinträchtigt; Genügend; Beschwerdelegitimiert; Sachbeschädigung; Antrag; Zürich-Sihl

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 433 (6B_856/2018)Art. 258, 259, 260 und 296 StGB; Art. 115, 118 und 382 StPO; geschützte Rechtsgüter; Geschädigtenstellung und Legitimation der Privatklägerschaft. Die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staates (Art. 296 StGB) schützen keine individuellen Rechtsgüter. Der fremde Staat, der sich darauf beruft, ist nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht legitimiert, als Privatklägerschaft ein Rechtsmittel der StPO zu ergreifen (E. 3.5). Geschützt; Schweiz; Frieden; Staats; DUPUIS; Schweizer; Beschwerde; Recht; Bundesgericht; Gewalttätigkeit; Fremde; Rechtsgüter; Landfriedensbruch; Interesse; Interessen; Schweizerisches; Gesetzbuch; Fremden; FIOLKA; Verbrechen; Friedens; Aufforderung; Türkische; Generalkonsulat; Rechtsgut; Individuelle
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