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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 295 ZGB vom 2022

Art. 295 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 295

342

1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:343

1.
für die Entbindungskosten;
2.
für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3.
für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig ge­wordene Auslagen unter Einschluss der ersten Aus­stattung des Kindes.

2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entspre­chenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.

3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände recht­ferti­gen.

342 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

343 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

344 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

A. Grundsätze >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 295 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC110004Vaterschaft Vater; Vaters; Vaterschaft; Klage; Berufung; Klagten; Verfahren; Beklagten; Vaterschaftsklage; Kinde; Klägers; Kindes; Vergleich; Entscheid; Recht; Vorinstanz; Rechtlich; Mutter; Bundesgericht; Beschwerde; Erstinstanzliche; Einfache; Frutigen; Feststellung; Ausführungen; Entschädigung; Gerichtlich; Parteien
SZBEK 2019 55definitive Rechtsöffnung (Unterhaltsforderungen)Beschwerde; Rechtsöffnung; Unterhalt; Rechtspflege; Arrest; Unentgeltliche; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Beschwerdegegner; Gesuch; Schuld; SchKG; Zahlungsbefehl; Kantonsgericht; Schuldner; Verfügung; Forderung; Definitive; Beschwerdeverfahren; Geschuldet; Arresteinsprache; Forderung; Kantonsgerichts; Gläubiger; Monatlich; Forderungen; Verrechnung; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120133Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Gesuch; Obergericht; Klage; Kanton; Stadt; Gericht; Einkommen; Verfahren; Kantons; Vater; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Bedürftigkeit; Obergerichts; Aussichtslos; Friedensrichteramt; Beurteilung; Minderjährige; Rechtsbeistand; Bestellung; Notwendigen; Rechtsbeistandes; Einkommens; Berücksichtigen
ZHVO120084Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Kinder; Einkommen; Anspruch; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Entscheid; ZPO-Rüegg; Obergerichtspräsident; Gericht; Rechtsbeistand; Bedürftigkeit; Unentgeltlichen; Person; ZPO-Rüegg; Unterhalt; Beschwerde; Beurteilung; Partei; Kantons; Schlichtungsverfahrens; Berücksichtigen; Mühll; Hauptsache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 689 (5A_234/2012)Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Sittlich; Obergericht; Errungenschaft; Kindes; Zuwendung; Unentgeltliche; Sittliche; Geldzahlungen; Mutter; Pflicht; Ehegatte; Unterhalt; Hinzurechnung; Sittlichen; Betreuung; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Güterstand; Güterrechtliche; Kantons; Ehegatten; Recht; Unentgeltlichen; Nichtehelichen; HAUSHEER/REUSSER/GEISER
85 III 161Betreibung gegen Minderjährige. Art. 47 Abs. 1 und 3 SchKG. Art. 47 Abs. 3 SchKG ist nur bei selbständiger Erwerbstätigkeit des Minderjährigen anwendbar. Art. 412/280 ZGB (Erw. 1). Solche Tätigkeit schafft gegebenenfalls eine gewerbliche Niederlassung und einen auf Verbindlichkeiten aus dem Gewerbe beschränkten Betreibungsort, aber keinen Wohnsitz; dieser bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB (Erw. 2). Der Verfügung des Kindes unterstehender Arbeitserwerb (Art. 295 Abs. 2 ZGB): mit Rücksicht darauf ist das Kind neben den Eltern zu betreiben (Erw. 3). Betreibung; SchKG; Eltern; Schuldner; Wohnsitz; Schuldnerin; Selbständig; Winterthur; Betreibungsamt; Rekurs; Geschäftsbetriebe; Rekurrent; Beschwerde; Betreibungsort; Entscheid; Wohnort; Recht; Beruf; Betreibungsbegehren; Selbständiger; Gewerbe; Zustimmung; Gläubiger; Verbindlichkeit; Geben; Stehende; Minderjährigen; Ausserhalb; Gewerblich; Arbeitserwerb

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SeitePeter BreitschmidBasler Kommentar, Zivilgesetz- buch I2014
Peter Breit-schmidBasler Kommentar zum ZGB I2010
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