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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 295 SchKG vom 2023

Art. 295 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 295

526

1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.

2 Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:

a.
er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b.
er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c.
er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d.
er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischen­berichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stun­dung.

3 Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuwei­sen.

4 Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17–19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.527

526 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

527 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

3. Gläubiger­ausschuss >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 295 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160030NachlassstundungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Sachwalter; Provisorische; Frist; Gericht; Sachwalterin; Nachlassstundung; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Provisorischen; Entscheid; Konkurs; Bezirksgericht; Hinwil; Darlehen; Vorschuss; Urteil; Honorar; Rechtsanwalt; Stundung; Zustellung; Sachwalters; Gläubiger; Sanierung; Verfahren; SchKG; Einstweilen
ZHPS150152Entschädigung des Gläubigerausschusses, Beizug und Honorierung eines Rechtsanwaltes.Gläubigerausschuss; Konkurs; Recht; Gläubigerausschusses; SchKG; Beschwerde; Konkursverwaltung; Aufsichtsbehörde; Konkursmasse; Mitglied; Anwalt; Beizug; Rechtsanwalt; Mitglieder; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Honorar; Sprecher; Vertreten; Vorinstanz; Ausschuss; Anwalts; Setze; Gebühren; Interesse; Ausschussmitglied; Beiziehen; Beigezogen; Jurist

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Beschwerde; Lassgericht; Provisorische; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Definitiv; Definitive; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Provisorischen; Sachwalter; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassvertrag; Lassgerichts; Anlagevermögen; Ermächtigungsentscheid; HUNKELER; Sachwalters; Verfügung
135 III 430 (5A_50/2009)Art. 295 Abs. 1 SchKG; Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 BGG; Nachlassstundung; Fristenlauf. Die Nachlassstundung ist eine vorsorgliche Massnahme, aufgrund welcher der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht nicht gilt (E. 1). Moratoria; Tribunale; Concordataria; Corso; Diritto; Commissione; Decisione; Della; Sentenza; Dell'; Cantonale; Commissario; Viene; Consid; Essere; Ricorso; Posta; Materia; Misure; Sulla; Civile; Dicembre; Consegnato; Gennaio; Ricorrente; Termini; Respinto; Distrettuale; Federale; Principale
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