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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 295 OR de 2022

Art. 295 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 295

1 Lorsque les parties sont convenues expressément ou tacitement d’une durée dé­terminée, le bail prend fin sans congé à l’expiration de la du­rée convenue.

2 Si le bail est reconduit tacitement, il se renouvelle d’année en année, aux mêmes conditions, sauf convention contraire.

3 Une partie peut résilier le bail renouvelé en observant le délai de congé légal pour la fin d’une année de bail.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 295 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 03 96Art. 18, 273 Abs. 2 lit. a und 300 OR. Auslegung eines Pachtvertrages bezüglich der Frage, ob ein befristetes oder ein unbefristetes Vertragsverhältnis vorliegt.Verhält; Pachtvertrag; Kündigung; Pachtverhältnis; Befristetes; Unbefristete; Pachtvertrages; Vertrag; Ziffer; Vertragsverhältnis; Unbefristetes; Festen; Kalendermonats; Frühestens; Pachtverhältnisses; Gekündigt; Recht; Erstreckung; Mietdauer; Schlichtungsbehörde; Befristeten; Gauch/Schluep/; Schmid/Rey; Kündigung; Rechtsprechung; Dezember; Mietbzw; fest; Kramer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 III 84Retentionsrecht des Vermieters im Konkurs des Mieters (Art. 272 OR; Art. 211 SchKG). 1. Das gesetzliche Retentionsrecht des Vermieters kann nur für Mietzinsforderungen, nicht auch für Schadenersatzforderungen, in Anspruch genommen werden (E. 2). 2. Art. 211 Abs. 2 SchKG ist auch auf Verpflichtungen des Gemeinschuldners anwendbar, die auf Geldzahlung gerichtet sind (E. 3a). 3. Lehnt es die Konkursverwaltung ab, eine Verpflichtung des Gemeinschuldners zu erfüllen, so wird dadurch der Vertrag mit dem Gläubiger nicht aufgehoben. Die Ablehnung hat lediglich zur Folge, dass die betreffende Verpflichtung nicht zur Massaschuld wird (E. 3b). 4. Der Vermieter eines Geschäftslokales ist im Konkurs des Mieters für seine zukünftige Mietzinsforderung jedenfalls insoweit zuzulassen, als ihm das gesetzliche Retentionsrecht zusteht (E. 4). Konkurs; Mietzins; Mietzinsforderung; Gemeinschuldner; Vertrag; Recht; Vermieter; Konkursverwaltung; SchKG; Forderung; Mietvertrag; Künftige; Miete; Retentionsrecht; Verpflichtung; Mieter; Leistung; Gemeinschuldners; Mietzinsforderungen; Forderungen; Urteil; Verträge; Gemeinschuldnerin; Auffassung; GULDENER; Konkursmasse; Schadenersatz; Vorinstanz
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