Art. 294SCC from 2023
Art. 294
356 1 Foster parents are entitled to receive an appropriate fostering allowance unless otherwise agreed or clearly dictated by the circumstances.
2 Where children are fostered by close relatives or with a view to subsequent adoption there is a presumption that no remuneration is due.
356 Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
J. Rights of the unmarried mother >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/48 | Entscheid Sozialhilfe. Kostengutsprache für die Pflegekinder. Art. 10 Abs. 1 SHG (sGS 381.1).Die Fremdplatzierung der Kinder erfolgte ohne formelle behördliche Anordnung. Das Pflegegeld wurde in einem auf privatrechtlicher Basis geschlossenen Pflegevertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater vereinbart. Der Kindsvater kann aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht für den Unterhalt der Kinder bzw. Pflegekosten aufkommen. Das Gemeinwesen hat für diese Kosten einzustehen. Das Sozialamt ist aber nicht an das im privatrechtlichen Pflegevertrag vereinbarte Pflegegeld gebunden. Es setzte gestützt auf die kantonalen Pflegegeld-Richtlinien und unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsaufwandes für die Jugendlichen ein angemessenes Pflegegeld fest und war damit befugt, das bisher an die Beschwerdeführerin ausgerichtete Pflegegeld und die Nebenkosten zu reduzieren. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/48). | Pflege; Beschwerde; Pflegegeld; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Richtlinien; Kindsvater; Sozialhilfe; Kinder; Betreuung; Recht; Pflegevertrag; Vereinbart; Gemeinde; Kostengutsprache; Nebenkosten; Entscheid; Pflegegeld-Richtlinien; Vereinbarte; Vorinstanz; Pflegegeldes; Tagestaxe; Betreuungsaufwand; Fremdplatzierung; Jugendlichen; Platzierung; Verwaltungsgericht; Höhe; Leistung |
SG | ABV 2007/1 | Entscheid Art. 4 Abs. 1 GIVU, Art. 4bis Abs. 2 lit. c GIVU, Art. 4ter Abs. 2 GIVU, Art. 4quinquies GIVU. Alimentenbevorschussung. Frage offen gelassen, ob es die Bestimmungen des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) grundsätzlich zulassen, Verzichtseinkommen dem anrechenbaren Einkommen als hypothetische Einkommen hinzuzurechnen. Hat die Mutter das Sorgerecht und die rechtliche Obhut über das Kind und verständigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Aufteilung der tatsächlichen Obhut und auf die gemeinsame Tragung der Unterhaltskosten, so liegt kein Verzicht der Mutter auf den vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag vor, da der Vater den Unterhalt des Kindes im Einvernehmen mit der Mutter in natura leistet. Jedoch ist in diesem Fall das Mindesteinkommen der Mutter gemäss Art. 4ter Abs. 2 GIVU nur zur Hälfte zu erhöhen, da das Kind nur zur Hälfte mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt lebt. Bei der teilweisen Bevorschussung ist der vertraglich vereinbarte oder durch Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 4quinquies Abs. 2 GIVU zu kürzen und erst dann auf den Betrag der höchsten AHV-Waisenrente zu begrenzen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1) | Unterhalt; Rekurrentin; Bevorschussung; Einkommen; Alimente; Unterhaltsbeiträge; Alimentenbevorschussung; Unterhaltsbeitrag; Eltern; Vorinstanz; Mindesteinkommen; Anrechenbare; Anspruch; Monatlich; Betrag; Rekurs; Monatliche; Bevorschussungsgrenze; Stehend; Obhut; Bezahlt; Vater; Nettoeinkommen; Ragaz; Unterhaltsvertrag; Kindes; Gemeinde; Sozialamt; Monats |