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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 293 ZPO vom 2021

Art. 293 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 293 Klageänderung

Die Scheidungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Trennungsklage umgewandelt werden.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 293 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY210055Ehescheidung (Prozesskostenvorschuss)Berufung; Berufungsbeklagte; Recht; Prozesskosten; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Prozesskostenvorschuss; Rechtsanwalt; Vorinstanz; Prozesskostenvorschusses; Partei; Leistung; Berufungsverfahren; Parteien; Gesuch; Unentgeltliche; Vereinbarung; MwSt; Betrag; Zahlung; Inkl; Prot; Entscheid; Kammer; Stunden; Kinder; Antrag; Erwähnte; Glaubhaft
ZHLY190011Ehescheidung (Art. 114) / vorsorgliche MassnahmenInstanz; Schuld; Schulden; Recht; Berufung; Vorinstanz; Klägers; Klagten; Beklagten; Partei; Parteien; Entscheid; Unterhalt; Gemeinsame; Unentgeltliche; Abänderung; Vorinstanzlich; Verfahren; Einkommen; Eheschutz; III/; Gericht; Berufungsverfahren; Berücksichtigt; Vorinstanzliche; Sachverhalt; Abzahlung
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