1 Undercover investigators may not generally encourage others to commit offences or incite persons already willing to commit offences to commit more serious offences. They must limit their activities to substantiating an existing decision to commit an offence.
2 Their activities may only be of minor significance in the decision to commit a specific offence.
3 If required in order to bring about the main transaction, they may make trial purchases or provide evidence of their ability to pay.
4 If the undercover investigator exceeds the remit of the authorised operation, the court must take due account of this in assessing the sentence imposed on the person subject to the investigator's influence, or may dispense with imposing any sentence.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220187 | Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Rufung; Berufung; Handlung; Vorinstanz; Prot; Handlungen; Verteidigung; Sinne; Profil; Recht; Urteil; Sexuellen; Freiheitsstrafe; Amtlich; Habe; Amtliche; Kantons; Kinder; Tätigkeitsverbot; Dispositiv; Vollzug; Versuch; Wäre; Staatsanwaltschaft; Erwägungen; Bedingte |
ZH | SB210105 | Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sexuell; Sexuelle; Handlung; Handlungen; Urteil; Verteidigung; Seiner; Gericht; Berufung; Zürich; Landes; Staatsanwalt; Liegen; Täter; Desverweisung; Gemäss; Landesverweisung; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Amtlich; Nehmen; Gerichts; Schrieb; Kosten; Tätigkeit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 I 304 (1B_117/2016) | Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). | Verdeckte; Verdeckten; Ermittler; Einsatz; Ermittlung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Beschuldigte; Beschwerde; Beschuldigten; Haftgericht; Anordnung; Ordnete; Person; Urteil; Genehmigte; Schwere; Körperverletzung; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; überschritten; Verfahrens; Zwangsmassnahmen; Umgehung; Prozessordnung; Beschuldigten; Kantons; Beschwerdegegnerin |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2010.13 | Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu. | Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Schuldigten; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Recht; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Gesellschaft; Geldwäsche; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Verfahren |
Autor | Kommentar | Jahr |
Riklin | Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |