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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 293 CPP dal 2020

Art. 293 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 293

1 L’agente infiltrato non deve alimentare la propensione a delinquere o indurre a commettere reati più gravi. Il suo intervento deve limitarsi alla concretizzazione della già presente determinazione a commettere il reato.

2 L’attività dell’agente infiltrato deve incidere soltanto subordinatamente sulla determinazione a commettere un reato concreto.

3 Se necessario, l’agente infiltrato è autorizzato a effettuare acquisti di prova in vista della transazione principale e a documentare con mezzi adeguati la sua capacità economica.

4 Se l’agente infiltrato oltrepassa i limiti dell’influsso che gli è consentito di esercitare, il giudice ne tiene adeguatamente conto nella commisurazione della pena per la persona influenzata o prescinde dalla punizione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 293 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220187Versuchte sexuelle Handlungen mit KindernSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Rufung; Berufung; Handlung; Vorinstanz; Prot; Handlungen; Verteidigung; Sinne; Profil; Recht; Urteil; Sexuellen; Freiheitsstrafe; Amtlich; Habe; Amtliche; Kantons; Kinder; Tätigkeitsverbot; Dispositiv; Vollzug; Versuch; Wäre; Staatsanwaltschaft; Erwägungen; Bedingte
ZHSB210105Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sexuell; Sexuelle; Handlung; Handlungen; Urteil; Verteidigung; Seiner; Gericht; Berufung; Zürich; Landes; Staatsanwalt; Liegen; Täter; Desverweisung; Gemäss; Landesverweisung; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Amtlich; Nehmen; Gerichts; Schrieb; Kosten; Tätigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 304 (1B_117/2016)Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). Verdeckte; Verdeckten; Ermittler; Einsatz; Ermittlung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Beschuldigte; Beschwerde; Beschuldigten; Haftgericht; Anordnung; Ordnete; Person; Urteil; Genehmigte; Schwere; Körperverletzung; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; überschritten; Verfahrens; Zwangsmassnahmen; Umgehung; Prozessordnung; Beschuldigten; Kantons; Beschwerdegegnerin

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2010.13Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Schuldigten; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Recht; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Gesellschaft; Geldwäsche; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Riklin Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich2010
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