1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.
2 Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.
3 Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.
4 Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210105 | Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sexuell; Sexuelle; Handlung; Handlungen; Urteil; Verteidigung; Seiner; Gericht; Berufung; Zürich; Landes; Welche; Staatsanwalt; Liegen; Täter; Desverweisung; Gemäss; Landesverweisung; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Amtlich; Nehmen; Gerichts; Schrieb; Kosten; Tätigkeit |
ZH | SB200280 | Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Schuldig; Schuldigte; aO; Beschuldigte; Zürich; Vorinstanz; AaO; Betäubun; Schuldigten; Strafprozes; Betäubungsm; Betäubungsmi; AaO; Gemäss; Betäubungsmittel; Beschuldigten; Kommentar; Verdeckte; Handel; Dispos; Strafe; Bungsmittelgesetz; Schweiz; Freihe; Kantons; Digung; Kosten; Amtliche; StPO |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 I 304 (1B_117/2016) | Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). | Verdeckte; Verdeckten; Ermittler; Einsatz; Ermittlung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Beschuldigte; Beschwerde; Beschuldigten; Haftgericht; Anordnung; Ordnete; Person; Urteil; Genehmigte; Schwere; Körperverletzung; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; überschritten; Verfahrens; Zwangsmassnahmen; Umgehung; Prozessordnung; Beschuldigten; Kantons; Beschwerdegegnerin |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2010.13 | Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu. | Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Schuldigten; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Recht; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Gesellschaft; Geldwäsche; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Verfahren |
Autor | Kommentar | Jahr |
Riklin | Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |