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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 293 StGB vom 2020

Art. 293 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 293 Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen

1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.1

2 Die Gehilfenschaft ist strafbar.

3 Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017 (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen), in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 567; BBl 2016 7329 7575).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997 (AS 1998 852; BBl 1996 IV 525). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017 (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen), in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 567; BBl 2016 7329 7575).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 293 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU160039Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Schuldig; Beschuldigte; Bundesgericht; Berufung; Digten; Beschuldigten; Interesse; Schlussbericht; Gericht; Veröffentlichung; Urteil; Schlussberichts; Entscheid; Interessen; Recht; Statthalteramt; Verfahren; Bezirk; Bundesgerichts; Publikation; Berufungsverfahren; Geheimhaltung; Beschwerde; Zeitungsartikel; Erwägung; Rückweisung; Öffentlichkeit; Verfahrens
ZHSU150016Veröffentlichung amtlicher geheimer VerhandlungenSchlus; Sbericht; Schlussbericht; Schuldig; Beschuldigte; Interesse; Bericht; Recht; Beschuldigten; Entwurf; Fentlichkeit; öffentlich; Öffentlichkeit; Interessen; Informationen; Sinter; Recht; Publikation; Gericht; Entscheid; Schlussbericht; Geheimhaltung; Anklage; Geheim; Schlussberichts; Kanton; Kantons; Staatliche; PUK-Bericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2019.42 (AG.2020.253)AusstandsbegehrenStaatsanwalt; Gesuch; Gesuchsteller; Staatsanwalts; Schuldig; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Verfahren; Ausstand; November; Beschuldigte; Weiter; Werden; Verteidiger; Verfahrens; Treten; Stellt; Liegen; Strasse; Untersuchung; Gesuchstellerin; Anklage; Bekannt; Beschuldigten; Welche; Aufenthalt; Vorliegend; Anzeige; Gegenanzeige; Partei
BSBES.2017.203 (AG.2019.211)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Werden; Verfahren; Täter; Basel-Stadt; Worden; Tatbestand; Beschwerdeführers; Basel-Landschaft; Verfahrens; Erfüllt; Würde; Hätte; Halten; Führt; Glauben; Schuldig; Person; Hinweis; Gutglaubensbeweis; Verfügung; Täterschaft; Ermittlung; Zeitungsartikel; Stellt; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 I 1Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 4 aBV, Art. 8 und 9 BV); strafprozessuales Legalitätsprinzip. Offen gelassen, ob eine allfällige Praxis der Bundesanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) nur bei Vorliegen einer schriftlichen Strafanzeige der betroffenen Bundesstelle einzuleiten, gegen das strafprozessuale Legalitätsprinzip verstosse. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht im konkreten Fall verneint (E. 3). Bundes; Recht; Bundesanwalts; Praxis; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Geheim; Beschwerdeführer; Anzeige; Ermittlungsverfahren; Veröffentlichung; Geheimer; Verhandlungen; Amtlicher; Zeitung; Journalist; Legalitätsprinzip; Bundesstelle; Schriftliche; Journalisten; Rechtlich; Unrecht; Gleichbehandlung; Strategiepapier; Anspruch; Stoll; Werde; Martin; Gesetzwidrige; Zukunft
126 IV 236Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB); Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit (Art. 10 EMRK). Dem Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen liegt der formelle Geheimnisbegriff zugrunde (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Tatbestand lässt sich nicht auf dem Wege der Auslegung auf Geheimnisse von erheblicher Bedeutung oder auf Fälle beschränken, in denen das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Die Pressefreiheit rechtfertigt tatbestandsmässiges Verhalten nicht. Es ist Sache des Gesetzgebers, die für die Gerichte massgebende Strafbestimmung allenfalls erneut einer Überprüfung zu unterziehen (E. 4). Der Quellenschutz steht einer Bestrafung des Journalisten wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen nicht entgegen (E. 6). Im konkreten Fall verstösst im Übrigen die Verurteilung des Journalisten nicht gegen Art. 10 EMRK (E. 5) und war das Geheimhaltungsinteresse der staatlichen Behörden gewichtiger als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (E. 9). Geheimnis; Geheim; Veröffentlichung; Interesse; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schaffen; Medien; Geheimnisse; Medienschaffende; Verhandlungen; Strategiepapier; Geheimhaltung; Recht; Geheime; Materiell; Amtliche; Öffentlichkeit; Interessen; Botschaft; Materielle; Journalist; Tatbestand; Botschafter; Amtlicher; Meinung; Quelle; Geheimer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2011.7Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Einsprache gegen Strafbefehl).Bundes; Dokument; Geheim; Recht; Recht; Vertraulich; Bundesanwalt; Stunden; Bundesanwaltschaft; Schuldig; Klassifiziert; Vertraulich; Behörde; Fedpol; Klassifizierung; Informationen; öffentlich; Gericht; Veröffentlichung; Geheimnis; Entschädigung; Beschuldigte; Öffentlichkeit; Verfahren; Akten; Amtliche; Verfahren; Entscheid; Hauptverhandlung; Person
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