1 Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
3 Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK2 2017 35 | Ausweisung (landwirtschaftliche Pacht) | Berufung; Pacht; Berufungsgegner; Pachtzins; Recht; Berufungsführerin; Zahlung; Pachtzinse; Vereinbarung; Parteien; Sachverhalt; Verhältnis; Finanziellen; Gesuch; Verfahren; Verhältnisse; Ziffer; Zahlen; Pachtverhältnis; Berufungsgegners; Bezahlt; Kündigung; Bezahlen; Rechtsschutz; Pachtzinses; Frist; Bestritten; Fällig |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 II 247 | Ausweisung eines Mieters nach Art. 265 OR; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit und des Endentscheides; Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag. 1. Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG. Der Entscheid über das Ausweisungsbegehren eines Vermieters im Sinne von Art. 265 OR, der gestützt auf § 222 Ziff. 2 der zürcherischen ZPO ergeht, ist ein Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit (E. 1). 2. Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag (E. 2). 3. Hinterlegung des Mietzinses bei Ansetzung einer Zahlungsfrist gemäss Art. 265 OR; Zulässigkeit (E. 3a)? Fristenlauf bei gerichtlicher Hinterlegung (E. 3c und d). | Vertrag; Recht; Beklagten; Hinterlegung; Miete; Pacht; Mieter; Entscheid; Bundesgericht; Ausweisung; Mietzins; Partei; Zahlung; Verfügung; Parteien; Berufung; Verfahren; Pachtvertrag; Einzelrichter; Frist; Zürcherische; Betrieb; Geschäft; Gerichtlich; Obergericht; Vertrage; SCHMID |