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Obligationenrecht (OR)

Art. 293 OR vom 2022

Art. 293 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 293

1 Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -ter­min einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumut­baren neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

2 Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder been­det werden kann.

3 Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er:

a.
an Auslagen erspart und
b.
durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absicht­lich zu gewinnen unterlassen hat.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 293 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2017 35Ausweisung (landwirtschaftliche Pacht)Berufung; Pacht; Berufungsgegner; Pachtzins; Recht; Berufungsführerin; Zahlung; Pachtzinse; Vereinbarung; Parteien; Sachverhalt; Verhältnis; Finanziellen; Gesuch; Verfahren; Verhältnisse; Ziffer; Zahlen; Pachtverhältnis; Berufungsgegners; Bezahlt; Kündigung; Bezahlen; Rechtsschutz; Pachtzinses; Frist; Bestritten; Fällig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 247Ausweisung eines Mieters nach Art. 265 OR; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit und des Endentscheides; Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag. 1. Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG. Der Entscheid über das Ausweisungsbegehren eines Vermieters im Sinne von Art. 265 OR, der gestützt auf § 222 Ziff. 2 der zürcherischen ZPO ergeht, ist ein Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit (E. 1). 2. Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag (E. 2). 3. Hinterlegung des Mietzinses bei Ansetzung einer Zahlungsfrist gemäss Art. 265 OR; Zulässigkeit (E. 3a)? Fristenlauf bei gerichtlicher Hinterlegung (E. 3c und d). Vertrag; Recht; Beklagten; Hinterlegung; Miete; Pacht; Mieter; Entscheid; Bundesgericht; Ausweisung; Mietzins; Partei; Zahlung; Verfügung; Parteien; Berufung; Verfahren; Pachtvertrag; Einzelrichter; Frist; Zürcherische; Betrieb; Geschäft; Gerichtlich; Obergericht; Vertrage; SCHMID
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