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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 292 ZPO vom 2020

Art. 292 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren

1 Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:

a.
bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und
b.
mit der Scheidung einverstanden sind.

2 Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 292 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC190023EhescheidungScheidung; Recht; Berufung; Partei; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Klagte; Beklagten; Gericht; Urteil; Berufungsinstanz; Unentgeltliche; Scheidungsvereinbarung; Vereinbarung; Anhörung; Berufungsschrift; Gemeinsame; Hauptverhandlung; Entscheid; Rechtsbegehren; Begehren; Verfahrens; Unterhalt; Einigung; Unterzeichnung; Rechtspflege; Scheidungsklage
ZHLC180008EhescheidungScheidung; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Parteien; Verfahren; Urteil; Zustellung; Entscheid; Gericht; Unentgeltliche; Scheidungsklage; Amtsblatt; Berufungsverfahren; Sydney; Verfügung; Vorschriften; Gemeinsames; Begehren; Publikation; Kantons; Zugestellt; Beschwerde; Scheidungsbegehren; Dietikon; Bundesgericht; Rechtsanwalt; Rechtspflege; Rechtshängigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 713 (5A_62/2016)Art. 114 ZGB; Berufung zum Zweck des Rückzugs der Scheidungsklage. Verlangen beide Eheleute klageweise, aber übereinstimmend und aus demselben Rechtsgrund die Auflösung ihrer Ehe und spricht das Gericht die Scheidung aus, so ist es einem Ehegatten verwehrt, allein zum Zweck des Rückzugs seiner Scheidungsklage Berufung zu erheben (E. 4). Scheidung; Beschwerde; Klage; Beschwerdeführer; Recht; Scheidungsklage; Bundesgericht; Partei; Beschwerdegegnerin; Berufung; Urteil; Rückzug; Ehegatte; Parteien; Widerklage; Instanz; Kanton; Auflösung; Begehren; Entscheid; Kantonsgericht; Scheidungsgr; Klagerückzug; Sachverhalt; Schied; Verfahren; Bezirksgericht; Scheidungsbegehren
142 III 629 (4A_160/2016)Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).
Hauptpartei; Nebenintervenient; Streitgenössische; Urteil; Intervention; Nebenintervention; Aktionär; Beschwerde; Nebenintervenienten; Streitgenössischen; Zivilprozess; Organisation; Beschwerdeführer; Gesuch; Unterstützt; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Unterstützte; Widerspruch; Unterstützten; Aktionäre; Materielle; Zivilprozessordnung; Prozesshandlung; Rechtsmittel; Regel; Bezirksgericht; Aktionären

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SUTTER-SOMM, LAZIC Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2010
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