E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code pénal suisse (CPS)

Art. 292 CPS de 2023

Art. 292 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 292

Celui qui ne se sera pas conformé à une décision à lui signifiée, sous la menace de la peine prévue au présent article, par une autorité ou un fonctionnaire compétents sera puni d’une amende.

Publication de débats officiels secrets >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 292 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLD220006Vorsorgliche Massnahmen im ausländischen ScheidungsverfahrenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Parteien; Berufung; Betreuung; Verfahren; Ferien; Urteil; Kinder; Nbarung; Ziffer; Woche; Geraden; Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Eltern; Scheidungsverfahren; Berufungskläger; Urteils; Rückwirkend; Inkl; Wochen; Familienzulage; Berufungsbeklagte; Freitag; Verfahrens; Vater; Betreuungsunterhalt
ZHLF230018Vorsorgliche MassnahmeBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Dachzinne; Gerüst; Massnahme; Vorinstanz; Fassade; Beklagten; Recht; Entscheid; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Partei; Dringlichkeit; Gesuch; Vorsorgliche; -Strasse; Wäre; Massnahmen; Belastung; Liegenschaft; Geplant; Verfahren; Zeitpunkt; Fassadengerüst; Unterlassung; Gerüsts; Urteil
Dieser Artikel erzielt 1181 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140005AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Eingabe; Entscheid; Obergericht; Gericht; Verfahren; Urteil; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Aufsichtsbehörde; Verwaltungskommission; Reichen; Verfahrens; Begründung; Verfahrens; Bezirksgerichts; Obergerichts; Berufung; Protokoll; Frist; Sinne
ZHVB120016Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Gemeindeammann; Verfahren; Entscheid; Urteil; Obergericht; Aufsicht; Horgen; Gericht; Gemeindeammannamt; Pächter; Ausweisung; Wohnhaus; Zivil; Assek; Verfahrens; Kanton; Mietgericht; heutige; Vorinstanz; Vollstreckung; Kantons; Einzelgericht; Verlassen; Bezirksgericht; Rechtskraft; Aufsichtsbeschwerde; Räumen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 441 (8C_752/2013)Art. 8 ff. AVIG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; beschränkte Pfändung von Arbeitslosentaggeldern. Das für einen ganzen Kalendermonat von der Zwangsvollstreckungsbehörde im Rahmen einer Lohnpfändung festgesetzte betreibungsrechtliche Existenzminimum darf von der Arbeitslosenkasse nicht pro rata temporis auf den Zeitraum des innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat) zustehenden Arbeitslosentaggeldanspruchs umgerechnet werden. Eine solche Abschöpfung des Ersatzeinkommens unterhalb des betreibungsrechtlich fixierten Existenzminimums zuhanden des Betreibungsamtes ist nicht rechtens (E. 3). Existenzminimum; Beschwerde; Betreibungs; SchKG; Monatlich; Arbeitslosenkasse; Existenzminimums; Betreibungsrechtlich; Stehende; Arbeitslosenentschädigung; Zwangsvollstreckung; Betreibungsrechtliche; Monatliche; Betrag; Betreibungsamt; Zustehende; Schuldner; Arbeitslosenversicherung; Beschwerdeführer; Leistungen; Abzug; Kalendermonat; Höhe; Einkommen; Verfügung; Arbeitslosentaggeld; Zustehenden; Zwangsvollstreckungsbehörde; Lohnpfändung; Verwaltung
124 IV 64Art. 199 StGB (unzulässige Ausübung der Prostitution); Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); § 328c StPO/ZH (Androhung der Ungehorsamsstrafe für den Fall der Wiederholung einer bloss mit Busse bedrohten Übertretung); Widerhandlung gegen den Beschluss des Zürcher Stadtrates über die Strassenprostitution. Art. 199 StGB droht als Blankettstrafnorm bundesrechtlich einheitlich Haft oder Busse für Widerhandlungen gegen kantonale und kommunale Vorschriften über die Ausübung der Prostitution im Sinne dieser Bestimmung an. Art. 199 StGB erfasst auch Widerhandlungen gegen Vorschriften, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestanden haben (E. 2). Soweit der Beschluss des Zürcher Stadtrates Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution enthält, fallen Zuwiderhandlungen unter den Anwendungsbereich von Art. 199 StGB (E. 4c). Verfügung; Vorschrift; Vorschriften; Stadt; Prostitution; Ungehorsam; Busse; Ausübung; Droht; Ungehorsams; Beschwerdeführerin; Stadtratsbeschluss; Amtliche; Strassen; Strassenprostitution; Kanton; Richter; Zuwiderhandlung; Rechtlich; Wiederholung; Übertretung; Zürcher; Angedroht; Kantone; Bundesrechtlich; Bestraft; Bedroht; Stadtratsbeschlusses

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1575/2017BahninfrastrukturBeschwerde; Recht; Plangenehmigung; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Verfügung; Beschwerdeführerin; Rechtliche; Installations; Eisenbahn; Verfahren; Recht; Bahnhof; Eisenbahnanlage; Einsprache; Partei; Anlage; Erlenbach; Parteien; Beschwerdegegner; Urteil; Parteientschädigung; Plangenehmigungsgesuch; Baute; Entschädigung; Projekt; Onsplatz; Verfügungsdispositiv; Lärm; Installationsplatz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Flachsmann Kommentar StGB2013
St. TrechselKommentar, 2. Auflage1997
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz