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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Der Art. 292 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 292 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140094Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKGBetreibung; Recht; Pfändung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Forderung; Beklagten; Rechtsvorschlag; SchKG; Verfahren; Schuldner; Sohnes; Klägern; Mutter; Verfahren; Fortsetzung; Dungsgruppe; Partei; Vermögens; Fortsetzungsbegehren; Entscheid; Pfändungsgruppe; Urteil; Klage; Absicht; Voraussetzung; Darlehen; Bezirksgericht
ZHHG100052ForderungTrading; Holding; Sanierung; Konkurs; Gruppe; Verwaltung; Verwaltungsrat; Forderung; Konzern; Recht; Banken; Klagten; Ausführung; Beklagten; Ausführungen; Schuld; Gesellschaft; Gungen; Recht; Gläubiger; SchKG; Überschuldung; Hafte; Aktie
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Schuld; Beschwerdegegner; Verzichts; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Vertrages; Urteil; Vermögenswert; Gesetzgeber; Obergericht
136 III 341 (5A_287/2009)Paulianische Anfechtung (Verwirkung); Art. 292 Ziff. 2 SchKG. Bei der Anfechtung nach den Art. 285 ff. SchKG geht es darum, das Vollstreckungssubstrat so herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte (E. 3). Beantragt der Kläger im Zusammenhang mit der Anfechtung von Grundstückveräusserungen zunächst nur die Zusprechung eines Geldbetrags und ändert er sein Klagebegehren erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG dahin ab, dass er (auch) die Einbeziehung der fraglichen Grundstücke in die Konkursmasse verlangt, ist ihm nicht die Einrede der Verwirkung entgegenzuhalten, falls bereits den Ausführungen in der Klageschrift zur Sache klar zu entnehmen war, dass die Geldforderung sich aus einem Anfechtungstatbestand ableitet (E. 4). Klage; SchKG; Anfechtung; Grundstück; Beschwerde; Konkurs; Recht; Verwirkung; Eingabe; Grundstücke; Möge; Konkursmasse; Vermögenswert; Beschwerdeführerin; Urteil; Rechtshandlung; Klageschrift; Vermögenswerte; Amtsgericht; Klageänderung; Beschwerdegegnerin; Einrede; Luzern-Land; Verwertung; Verwirkt; Verlangte; Paulianische; Antrag; Klagebegehren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BAUER Kommentar zum SchKG1998
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