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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 292 LP de 2020

Art. 292 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 292

E. Prescription

1 Le droit d’intenter l’action révocatoire se prescrit:

1.
par trois ans à compter de la notification de l’acte de défaut de biens après saisie (art. 285, al. 2, ch. 1);
2.
par trois ans à compter de l’ouverture de la faillite (art. 285, al. 2, ch. 2);
3.
par trois ans à compter de l’homologation du concordat par abandon d’actifs.

2 En cas de reconnaissance d’une décision de faillite rendue à l’étranger, le temps écoulé entre la demande de reconnaissance et la publication de la décision au sens de l’art. 169 LDIP2 n’entre pas dans le calcul du délai.


1 Nouvelle teneur selon le ch. III de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).
2 RS 291



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 292 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140094Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKGBetreibung; Recht; Pfändung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Forderung; Beklagten; Rechtsvorschlag; SchKG; Verfahren; Schuldner; Sohnes; Klägern; Mutter; Verfahren; Fortsetzung; Dungsgruppe; Partei; Vermögens; Fortsetzungsbegehren; Entscheid; Pfändungsgruppe; Urteil; Klage; Absicht; Voraussetzung; Darlehen; Bezirksgericht
ZHHG100052ForderungTrading; Holding; Sanierung; Konkurs; Gruppe; Verwaltung; Verwaltungsrat; Forderung; Konzern; Recht; Banken; Klagten; Ausführung; Beklagten; Ausführungen; Schuld; Gesellschaft; Gungen; Recht; Gläubiger; SchKG; Überschuldung; Hafte; Aktie
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Schuld; Beschwerdegegner; Verzichts; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Vertrages; Urteil; Vermögenswert; Gesetzgeber; Obergericht
136 III 341 (5A_287/2009)Paulianische Anfechtung (Verwirkung); Art. 292 Ziff. 2 SchKG. Bei der Anfechtung nach den Art. 285 ff. SchKG geht es darum, das Vollstreckungssubstrat so herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte (E. 3). Beantragt der Kläger im Zusammenhang mit der Anfechtung von Grundstückveräusserungen zunächst nur die Zusprechung eines Geldbetrags und ändert er sein Klagebegehren erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG dahin ab, dass er (auch) die Einbeziehung der fraglichen Grundstücke in die Konkursmasse verlangt, ist ihm nicht die Einrede der Verwirkung entgegenzuhalten, falls bereits den Ausführungen in der Klageschrift zur Sache klar zu entnehmen war, dass die Geldforderung sich aus einem Anfechtungstatbestand ableitet (E. 4). Klage; SchKG; Anfechtung; Grundstück; Beschwerde; Konkurs; Recht; Verwirkung; Eingabe; Grundstücke; Möge; Konkursmasse; Vermögenswert; Beschwerdeführerin; Urteil; Rechtshandlung; Klageschrift; Vermögenswerte; Amtsgericht; Klageänderung; Beschwerdegegnerin; Einrede; Luzern-Land; Verwertung; Verwirkt; Verlangte; Paulianische; Antrag; Klagebegehren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BAUER Kommentar zum SchKG1998
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