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Code civil suisse (CC)

Art. 291 CC de 2021

Art. 291 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 2911F. Paiement / II. Exécution / 2. Avis aux débiteurs

2. Avis aux débiteurs

Lorsque les père et mère négligent de prendre soin de l’enfant, le juge peut prescrire à leurs débiteurs d’opérer tout ou partie de leurs paiements entre les mains du représentant légal de l’enfant.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 291 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLD220003Anweisung an den SchuldnerGesuch; Gesuchsgegner; Unterhalt; Berufung; Schuld; Schuldner; Gesuchsteller; Anweisung; Schuldneranweisung; Unterhaltsbeiträge; Zahlung; Monatlich; Recht; Verfahren; Gericht; Gesuchsgegners; Entscheid; Monatliche; Kinder; Unentgeltliche; Vorinstanz; Zahlen; Geschuldet; Existenzminimum; Bezahlen; Gesuchstellern; Höhe; Vorinstanzliche; Partei
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Partei; Gericht; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Künftige; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Vollstreckung; Gerin; Sinne; Bringe; Ehegatten; Vorsorgliche; Aufl; Massnahmen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2017.48 (AG.2018.255)Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 177 ZGB)Berufung; Berufungskläger; Entscheid; Berufungsbeklagte; November; Unterhalt; Unterhalts; Schuldner; Oktober; Berufungsbeklagten; Zivilgericht; Gemäss; Schuldneranweisung; Gericht; Aufl; AaO; Zivilgerichts; Unterhaltsbeitrag; Seiner; Partei; Verfahren; Kommentar; Entscheids; Zuzüglich; [Hrsg]; Zürich; Kinderzulage; Gesuch; Werden; Kinderzulagen
BSZB.2016.1 (AG.2016.226)Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 132 Abs. 1 ZGP)Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Berufungskläger; Schuldner; Berufungsbeklagte; Recht; Schuldneranweisung; Entscheid; Anweisung; Partei; Unterhaltsbeitrag; Parteien; Eheliche; Arbeitgeber; Monatlich; Berufungsbeklagten; Ziffer; Lebensgemeinschaft; Urteil; Urteils; Angefochtene; Nichteheliche; Gesuch; Scheidungskonvention; November; Zivilgericht; Aufgr; Scheidungsurteil; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 193 (5A_882/2010)Art. 72 Abs. 2 lit. b, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 95 und 98 BGG; Rechtsnatur eines Entscheides über eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (E. 1.1). Das Urteil über eine solche Schuldneranweisung ist grundsätzlich ein materielles Endurteil und keine vorsorgliche Massnahme (E. 1.2).
Regeste b
Art. 289 Abs. 2 und Art. 291 ZGB; Subrogation des Gemeinwesens in das Recht, eine Schuldneranweisung zu verlangen. Bevorschusst ein Gemeinwesen die Kinderunterhaltsbeiträge, so geht das Recht, die Schuldneranweisung zu verlangen, von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über. Das Gemeinwesen hat in der Folge auch das Recht, für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge die Schuldneranweisung zu verlangen. Die Anordnung der Schuldneranweisung ist ein Ermessensentscheid, der sowohl die Berücksichtigung der Situation des säumigen Unterhaltsschuldners wie auch des Staates als Subrogationsgläubiger der Unterhaltsforderung erlaubt (E. 2 und 3).
Schuldner; Schuldneranweisung; Unterhalt; Gemeinwesen; Recht; Beschwerde; Urteil; Kindes; Entscheid; Künftige; Kinder; Subrogation; Anweisung; Unterhaltsbeiträge; Rechte; Bundesgericht; Gemeinde; Fällig; Trete; Beschwerdeführerin; Gericht; Unterhaltsanspruch; Massnahme; HEGNAUER; Lenzburg; Subrogierende; Botschaft;
116 II 21Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 1. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung angeordnet oder verweigert wird, kann nicht mit Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (E. 1). 2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4). 3. Im vorliegenden Fall wird durch die Verweigerung der Gütertrennung Art. 4 BV nicht verletzt (E. 5). Gütertrennung; Anordnung; Beschwerde; Ehegatten; Obergericht; Ehefrau; Recht; Ehemann; Berufung; Richter; Beschwerdeführerin; Verfahren; Entscheid; Luzern; Staatsrechtliche; Kantons; Wirtschaftliche; Eheliche; Massnahme; Eheschutzrichter; Focht; Haushalt; Gemeinsamen; Interessen; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Angefochten; Haushalts; Angeordnet; Gefährdet

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bräm, HasenböhlerZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2011
Roelli, MeuliLehni Handkommentar zum Schweizer Privatrecht2007
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