1 Die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler unterstehen während des Einsatzes der direkten Weisungsbefugnis der Führungsperson. Während des Einsatzes erfolgt der Kontakt zwischen der Staatsanwaltschaft und der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler ausschliesslich über die Führungsperson.
2 Die Führungsperson hat insbesondere folgende Aufgaben:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190113 | Gewerbsmässiger Diebstahl etc. | Schuldig; Beschuldigte; Dossier; Privatkläger; Beschuldigten; Instanz; Verteidigung; Berufung; Urteil; Dossier-Nr; Amtlich; Recht; Vorinstanz; Amtliche; Sachbeschädigung; Gungen; Diebstahl; Freiheitsstrafe; Busse; Gericht; Staatsanwalt; Verwiesen; Verfahren; Mehrfache; Winterthur; Staatsanwaltschaft; Amtlichen; Vollzug; Einbruch |
SH | Nr. 51/2006/37° | Art. 29 Abs. 2 BV; aArt. 30 bzw. Art. 32 StGB; Art. 225 lit. b, Art. 298, Art. 302, Art. 303 Abs. 1 lit. a und Art. 329 Abs. 2 StPO. Einstellung des Privatstrafklageverfahrens mangels strafbaren Verhaltens; Unteilbarkeit des Strafantrags und Ausdehnung des Privatstrafklageverfahrens | Verfahren; Beschwerde; Antrag; Privatstrafklage; Beschwerdeführer; Recht; Anwalt; Privatstrafklageverfahren; Beschuldigte; Rechtsschrift; Verhandlung; Einzelrichterin; Verfahrens; Klagte; Recht; Ehrverletzung; Klagten; Einstellung; Barkeit; Prozessvoraussetzung; Kanton; Gerichtliche; Beschuldigten; Durchzuführen; Unteilbarkeit; Prüfen; Verhalten; Privatstrafklageverfahrens; Ehrverletzend |