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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 291 StPO vom 2023

Art. 291 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 291

Führungsperson

1 Die verdeckte Ermittlerin oder der verdeckte Ermittler unterstehen während des Einsatzes der direkten Weisungsbefugnis der Führungsperson. Während des Einsatzes erfolgt der Kontakt zwischen der Staatsanwaltschaft und der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler ausschliesslich über die Führungsperson.

2 Die Führungsperson hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie instruiert die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler detailliert und fortlaufend über Auftrag und Befugnisse sowie über den Umgang mit der Legende.
b.
Sie leitet und betreut die verdeckte Ermittlerin oder den verdeckten Ermittler und beurteilt laufend die Risikosituation.
c.
Sie hält mündliche Berichte der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers schriftlich fest und führt ein vollständiges Dossier über den Einsatz.
d.
Sie informiert die Staatsanwaltschaft laufend und vollständig über den Einsatz.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 291 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190113Gewerbsmässiger Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Dossier; Privatkläger; Beschuldigten; Instanz; Verteidigung; Berufung; Urteil; Dossier-Nr; Amtlich; Recht; Vorinstanz; Amtliche; Sachbeschädigung; Gungen; Diebstahl; Freiheitsstrafe; Busse; Gericht; Staatsanwalt; Verwiesen; Verfahren; Mehrfache; Winterthur; Staatsanwaltschaft; Amtlichen; Vollzug; Einbruch
SHNr. 51/2006/37° Art. 29 Abs. 2 BV; aArt. 30 bzw. Art. 32 StGB; Art. 225 lit. b, Art. 298, Art. 302, Art. 303 Abs. 1 lit. a und Art. 329 Abs. 2 StPO. Einstellung des Privatstrafklageverfahrens mangels strafbaren Verhaltens; Unteilbarkeit des Strafantrags und Ausdehnung des Privatstrafklageverfahrens Verfahren; Beschwerde; Antrag; Privatstrafklage; Beschwerdeführer; Recht; Anwalt; Privatstrafklageverfahren; Beschuldigte; Rechtsschrift; Verhandlung; Einzelrichterin; Verfahrens; Klagte; Recht; Ehrverletzung; Klagten; Einstellung; Barkeit; Prozessvoraussetzung; Kanton; Gerichtliche; Beschuldigten; Durchzuführen; Unteilbarkeit; Prüfen; Verhalten; Privatstrafklageverfahrens; Ehrverletzend
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