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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 290 ZPO vom 2022

Art. 290 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 290

Einreichung der Klage

Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält:

a.
Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertrete­rinnen und Vertreter;
b.
das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden sowie die Bezeichnung des Schei­dungsgrunds (Art. 114 oder 115 ZGB129);
c.
die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfol­gen;
d.
die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder;
e.
die erforderlichen Belege;
f.
das Datum und die Unterschriften.

129 SR 210


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 290 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220037Abänderung des Scheidungsurteils (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Vorsorglich; Vorsorgliche; Recht; Abänderung; Berufungskläger; Massnahmen; Unterhalt; Unterhalts; Träge; Begehren; Eheliche; Vorinstanz; Scheidung; Beschwerde; Rechtsmittel; Verfahren; Aufhebung; Anträge; Bezirksgericht; Bezirksgerichts; Derungsverfahren; Verfügung; Klägers; Antrag; Unterhaltspflicht; Abänderungsverfahren; Klage; Entscheid
ZHLC200030EhescheidungKlagte; Beklagte; Klägerin; Berufung; Auskunft; Beklagten; Rechtlich; Edition; Rechtliche; Vorinstanz; Stufenklage; Partei; Terrecht; Güterrechtlich; Gericht; Güterrechtliche; Entscheid; Parteien; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Bezifferung; Detaillierte; Rechtlichen; Unterhalt; Prozess; Gelten; Auskunftsbegehren; Erstinstanzlich; Güterrechtlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2019.205 (AG.2020.256)Pflichtverletzung (BGer-Nr. 2C_500/2020 vom 17. März 2021)Rekurrent; Gericht; Schreiben; Vergleichs; Anwältin; Anwalt; Entscheid; Rechtlich; Gemäss; Aufsichtskommission; Schuld; Februar; Anwälte; Rekurrenten; Anwalts; Anwältinnen; Rekurs; Welche; Werden; Verfahren; Fellmann; Dezember; Bereits; Rechtlichen; Schenkung; Ehemann; Können; Einigung; Worden; Schuldanerkennung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 366 (5A_871/2011)Art. 291 ZPO; Einigungsverhandlung. Pflicht zur Durchführung der Einigungsverhandlung (E. 3.1). Zeitpunkt des Schriftenwechsels (E. 3.2.2). Einigung; Einigungsverhandlung; Scheidung; Klage; Partei; Gericht; Klageantwort; Stellung; Beschwerde; Stellungnahme; Frist; E-ZPO; Scheidungsklage; Botschaft; Schriftlich; Urteil; Scheidungsgr; Schriftliche; BÄHLER; Obergericht; Parteien; TAPPY; Schriftenwechsel; Kantons; Scheidungsfolgen; Einholung; Verfahren; Ermessen
137 III 617 (5A_663/2011)Art. 311 ZPO; Berufungsanträge. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern. Anträge sind im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen (E. 4-6). Berufung; Recht; Urteil; Rechtsbegehren; Anträge; Beschwerde; Begehren; Kinder; Rechtsmittel; Bezifferte; Verfahren; Botschaft; Beschwerdeführer; Partei; Obergericht; Entscheid; Offizialmaxime; Gericht; Bezifferung; Berufungsbegründung; Kinderunterhalt; Berufungseingabe; Formell; Zivilprozessordnung; Nachfolgend; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Enthalten; Angefochtenen
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