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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 290SCC from 2021

Art. 290 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 2901F. Fulfilment / II. Enforcement / 1. Enforcement assistance

II. Enforcement

1. Enforcement assistance

1 If a father or mother does not fulfil his or her obligation to provide maintenance, a specialist office designated by cantonal law shall, on application, help the child and the other parent to enforce the maintenance claim appropriately and free of charge.

2 The Federal Council determines the terms of enforcement assistance.


1 Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 290 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRD180001Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Beschwerde; Verfahren; Unentgeltlichen; Gesuch; Partei; Vorinstanz; Rechtspflege; Notwendigkeit; Rechtsverbeiständung; Rechtsvertreter; Rechtsbeistand; Entscheid; Vorinstanzliche; Schuldner; Vertreten; Gerichtliche; Gericht; Vorinstanzlichen; Schuldneranweisung; Mittellosigkeit; Liegende; Finanzielle; Akten; Bestellung; Gewährung; Kanton
ZHRT120048Rechtsvertretung im Rechtsöffnungsverfahren durch Mitarbeitende des Amts für Jugend- und Berufsberatung Kanton Zürich, Alimentenhilfe Recht; Kanton; Jugend; Inkasso; Beschwerde; Vertreter; Bigerin; Gläubiger; Vertretung; Vertreterin; Unterhalt; Berufsberatung; Gläubigerin; Verfahren; Bundesgericht; Rich; Alimentenhilfe; Kantons; Entscheid; Rechtsöffnung; Zürich; Vertrete; Vertreten; Inkassohilfe; Alimentenhilfe; Gericht; SchKG; Gewerbsmässig; Vertretungsbefugnis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.152AlimentenbevorschussungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Oberamt; Beschwerdeführerin; Unterhalt; Gesuch; Alimente; Fragebogen; Unterlagen; Recht; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Alimentenbevorschussung; Anspruch; Bevorschussung; Thal-Gäu; Worden; Kindes; Verwaltungsgericht; Urteil; Rechtspflege; Fügt; Lüthi; Sachbearbeiterin; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Verfügt; Vertreten; Definitive
SOVWBES.2018.124AlimentenbevorschussungScheidung; Beschwerde; Unterhalt; Recht; Beschwerdeführerin; Alimente; Eheschutz; Scheidungsurteil; Unterhaltsbeiträge; Kindes; Bevorschussung; Schweiz; Alimentenbevorschussung; Verfügung; Oberamt; Kindesunterhalt; Eheschutzmassnahme; Verwaltungsgericht; Olten-Gösgen; Festgelegt; Mazedonien; Scheidungsverfahren; Urteil; Gericht; Solothurn; Tochter; Vorinstanz; Unentgeltlich; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 482 (5A_338/2013)Art. 292 Abs. 1 ZPO; Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Verlangt der beklagte Ehegatte zwar die Abweisung des vor zweijähriger Trennungsfrist eingereichten Scheidungsbegehrens, macht er aber seinerseits eine Scheidungsklage anhängig, so dokumentiert er seinen Scheidungswillen im Sinn von Art. 292 Abs. 1 lit. b ZPO (E. 3). Scheidung; Scheidungsklage; Ehegatte; Verfahren;Ehemann; Begehren; Beschwerde; Urteil; Gericht; Einhaltung; Gemeinsames; Brugg; Beschwerdeführer; Bezirksgericht; Einverstanden; Ehegatten; Ehefrau; Zustimmung; Ausdruck; Bundesgericht; Verhältnis; Zivilprozessordnung; Frist; Sachverhalt; Trennung; Gebracht
111 II 2Ernennung eines Beistandes zur Vertretung eines ausserehelich geborenen Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches gegenüber seinem Vater (Art. 308 Abs. 2 ZGB). - In der Situation des ausserhalb der Ehe geborenen Kindes ist die Mithilfe eines Beistandes in der Regel insofern nötig, als es darum geht, eine vertragliche oder allenfalls gerichtliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu erwirken, damit diese gegen den Vater vollstreckt werden können (E. 2a). - Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall von der Bestellung eines Beistandes abgesehen werden kann (E. 2b). - Die Rüge, die vormundschaftlichen Behörden hätten einen Obhutsvertrag zu Unrecht nicht als Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 Abs. 1 ZGB betrachtet, kann nicht mit Berufung erhoben werden (E. 3). Kinde; Unterhalt; Kindes; Beistand; Eltern; Obhut; Beruf; Berufung; Vater; Vormundschaftsbehörde; Beistandes; Beistands; Vertrag; Berufungsklägerin; Beistandschaft; Geborene; Konkubinatsverhältnis; Vereinbarung; Unterhaltsvertrag; Obhutsvertrag; Bestellung; Genehmigung; Kantons; Kindeswohl; Situation; Ausserhalb; Verhältnis; Unterhaltsbeiträge
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