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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 290 LEF dal 2021

Art. 290 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 290

513

L’azione revocatoria si promuove contro coloro che stipularono col debitore l’atto revocabile o che furono da lui favoriti mediante un atto revocabile, nonché contro i loro eredi o altri successori a titolo univer­sale e contro terzi di mala fede. L’azione non pregiudica i diritti dei terzi di buona fede.

513 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 290 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE210005LastenbereinigungsklageSchuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Gläubiger; Schuldbriefs; Pfändung; übereignung; Schenkungsvereinbarung; Partei; Anfechtung; Simulation; Grundbuch; Übertragung; Sicherungsübereignung; Urteil; Verlust; Wäre
ZHHG110132paulianische AnfechtungKredit; Beklagten; Gläubiger; Front; Upfront; Banken; Bundesgericht; Recht; Liquidität; Schädigung; Urteil; Kreditfazilität; Agency; Schuldner; SchKG; Sanierung; Verwaltungsrat; Finanziell; Leistung; Zahlung; Finanzielle; Schädigungsabsicht; Konzern; Leistungen; Geschäft; Bundesgerichts; Müsse; Leistung
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