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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 290 OR de 2022

Art. 290 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 290

Les dispositions sur le bail à loyer (art. 261 à 261b) sont applicables par analogie:

a.
en cas d’aliénation de la chose;
b.
en cas d’octroi d’un droit réel limité;
c.
en cas d’annotation du bail au registre foncier.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 290 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-08-18Anfechtung einer KündigungSchaft; Berufung; Recht; Vertrag; Sellschaft; Gesellschaft; Confiserie; Pacht; Gültig; Klagten; Geschäft; Resse; Beklagten; Vertretung; Berufungskläger; Liegenschaft; Berufungsbeklagten; Pachtvertrag; Berufungsklägerin; Vertrags; Waltungsrat; Verwaltungsrat; Urteil; Zweck; Vertrages; Rechtsanwalt; Klage; Bezirks

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ib 148Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte. Pacht; Pächter; Entschädigung; Recht; Enteignung; Zweck; Pachtdauer; Verpächter; Grundstück; Vertraglich; Zwecke; Erstreckung; Vertragliche; Schaden; Bundesgesetz; Landwirtschaftliche; Pächters; Rechte; Pachtverhältnis; Vertrag; Vorzeitigen; Enteigner; Anspruch; Pachtvertrag; Pachterstreckung; Entsteht; Mieter; Ertragsausfall; Zeitpunkt
107 II 411Art. 47 Abs. 3 OG. Art. 2 Abs. 2 OR. 1. Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit einer Hauptklage, die den Streitwert von Art. 46 OG nicht erreicht (E. 1). 2. Ergänzung des Vertrages durch den Richter. Die Natur des Geschäftes kann eine vorausgehende Kündigung des Vertragsverhältnisses erfordern. Bestimmung der den konkreten Verhältnissen angemessenen Kündigungsfrist (E. 7-9). Vertrag; Kündigung; Widerklage; Klagte; Kündigungsfrist; Obergericht; Vertrages; Berufung; Hauptklage; Beklagten; Kiesgrube; Recht; Grundeigentümer; Berger; Interesse; Grundstück; Ablagerung; Urteil; Vorinstanz; Vereinbarung; Eigentümer; Parteien; Pflicht; Verpflichtung; Grube; Obergerichts; Vertragsverhältnis; Regel
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