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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 290OR from 2022

Art. 290 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 290

The provisions on leases in Title 8 (Art. 261–261b) apply mutatis mutandis:

a.
where the leased object is alienated;
b.
where limited rights in rem are established on the leased object;
c.
where the lease is entered under priority notice in the land register.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 290 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-08-18Anfechtung einer KündigungSchaft; Berufung; Recht; Vertrag; Sellschaft; Gesellschaft; Confiserie; Pacht; Gültig; Klagten; Geschäft; Resse; Beklagten; Vertretung; Berufungskläger; Liegenschaft; Berufungsbeklagten; Pachtvertrag; Berufungsklägerin; Vertrags; Waltungsrat; Verwaltungsrat; Urteil; Zweck; Vertrages; Rechtsanwalt; Klage; Bezirks

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ib 148Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte. Pacht; Pächter; Entschädigung; Recht; Enteignung; Zweck; Pachtdauer; Verpächter; Grundstück; Vertraglich; Zwecke; Erstreckung; Vertragliche; Schaden; Bundesgesetz; Landwirtschaftliche; Pächters; Rechte; Pachtverhältnis; Vertrag; Vorzeitigen; Enteigner; Anspruch; Pachtvertrag; Pachterstreckung; Entsteht; Mieter; Ertragsausfall; Zeitpunkt
107 II 411Art. 47 Abs. 3 OG. Art. 2 Abs. 2 OR. 1. Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit einer Hauptklage, die den Streitwert von Art. 46 OG nicht erreicht (E. 1). 2. Ergänzung des Vertrages durch den Richter. Die Natur des Geschäftes kann eine vorausgehende Kündigung des Vertragsverhältnisses erfordern. Bestimmung der den konkreten Verhältnissen angemessenen Kündigungsfrist (E. 7-9). Vertrag; Kündigung; Widerklage; Klagte; Kündigungsfrist; Obergericht; Vertrages; Berufung; Hauptklage; Beklagten; Kiesgrube; Recht; Grundeigentümer; Berger; Interesse; Grundstück; Ablagerung; Urteil; Vorinstanz; Vereinbarung; Eigentümer; Parteien; Pflicht; Verpflichtung; Grube; Obergerichts; Vertragsverhältnis; Regel
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