1 Für die folgenden Klagen ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig:
2 Andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.
3 Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke oder ist das Grundstück in mehreren Kreisen in das Grundbuch aufgenommen worden, so ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück oder der flächenmässig grösste Teil des Grundstücks liegt.
4 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF190025 | Ausweisung Rechtsmittel gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Mai 2019 (ER190013) | Recht; Rechtsmittel; Kündigung; Rechtsmittelkläger; Vorinstanz; Rechtsmittelbeklagte; Mittelbeklagten; Rechtsmittelbeklagten; Ordentliche; Bezirk; Horgen; Verfahren; Ordentlichen; Entscheid; Mietobjekt; Gericht; Parteien; Ausweisung; Beschwerde; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Frist; Streit; Beilage; Einzelgericht; Focht; Obergericht; Vertreten; Urteil |
ZH | HG130158 | Dienstbarkeit | Grundstück; Fahrweg; Fahrwegrecht; Tiefgarage; Verlegung; Recht; Partei; Beklagten; Grundstücks; Interesse; Bahnhofstrasse; Parteien; Grundstücke; Fahrwegrechts; Grundbuch; -Strasse; Dienstbarkeiten; Eigentümer; Ausfahrt; Klage; Zweck; Berechtigte; Beweis; Einstellhalle; Berechtigten; Belasteten; Klägerische; Zungen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 III 21 (5A_568/2020) | Regeste Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3). | Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Ehegatte; Beschwerde; Prozessvoraussetzung; Recht; Ehegatten; Gericht; Vorschussberechtigte; Leistung; Privatrechtliche; Scheidungsverfahren; Schweizerische; Vorschuss; Aufl; Bezirksgericht; Betreibung; Klage; Sachgericht; SchKG; Nichteintreten; Säumnis; Bezahlung; Grundlage; Prozessvoraussetzungen; Obergericht; Beschwerdeführer |
146 III 203 (5A_164/2019) | Regeste a Art. 298 ZPO ; Kindesanhörung und vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung. Voraussetzungen, unter denen das Gericht gestützt auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf eine Kindesanhörung verzichten darf. Unterscheidung zwischen echter und unechter vorweggenommener Beweiswürdigung (E. 3.3). | Beschwerde; Anhörung; Beschwerdeführer; Prozesskosten; Urteil; Kindes; Prozesskostenvorschuss; Beweis; Recht; Obergericht; Rückerstattung; Partei; Gericht; Ehegatte; Kindesanhörung; Obhut; Entscheid; Leistung; Parteien; Beweiswürdigung; Rechtsprechung; Beschwerdegegnerin; Instanz; Scheidung; Erneute; Prozesskostenvorschusses; Vorschuss; Vorinstanz; Bundesgericht; Ehegatten |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-2306/2017 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Führende; Beschwerdeführenden; Recht; Türkei; Beschwerdeführer; Partei; Verfügung; Akten; Vorinstanz; Türkische; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Schweiz; Mitglied; Verfahren; Sucht; Politisch; Ausreise; Beziehungsweise; Behörde; Türkischen; Worden; Politische; Glaubhaft; Heimat; Anhörung; Respektive; Vollzug; Person |