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Code civil suisse (CC)

Art. 29 CC de 2022

Art. 29 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 29

1 Celui dont le nom est contesté peut demander au juge la recon­nais­sance de son droit.

2 Celui qui est lésé par une usurpation de son nom peut intenter ac­tion pour la faire cesser, sans préjudice de tous dommages-intérêts en cas de faute et d’une indemnité à titre de réparation morale si cette in­dem­nité est justifiée par la nature du tort éprouvé.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200253MarkeRecht; Marke; Partei; Parteien; Kennzeichen; Rechte; Abspaltung; Beklagten; MSchG; Spaltung; Übertragung; Vereinbarung; Marken; Auslegung; «Club; Vertrag; Bestritten; Zweck; Streit; Vertrags; übertragen; Betrieb; Konsens; Klage; Familie; Zeichen; Nichtigkeit; Rungen; Beweis
ZHHG200115Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGRecht; Beklagten; Rechtsbegehren; Gerin; Gerinnen; Klägerinnen; Internet; Richt; WwwA; Zeichen; Schweiz; Com/A; Twitter; Marke; Senzen; Urteil; Marken; Twittercom/; Twittercom/A; Partei; Sichtlich; Medizin; Unterlassung; Präsenz; Bundesgericht; Domain; Präsenzen; Geltend; Gebrauch; Mäss
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJSD 2004 21 §§ 17 und 129 VRG; § 13 GaG. Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zählen, sind nur zur Beschwerde befugt, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Gastgewerbebetriebes werden durch die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für einen Konkurrenzbetrieb nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes ist es ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Die Bestimmung gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Gastgewerbebetrieben kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. - Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren.



Betrieb; Recht; Betriebsanschrift; Beschwerde; Gastgewerbe; Konsument; Betriebsanschriften; Entscheid; Beschwerdeführer; Gastgewerbebetrieb; Verwechslungsgefahr; Partei; Durchschnittliche; Konsumentin; Stadtcafé; Gastgewerbebetriebe; Spatzcafé; Restaurationsbetrieb; Rechtsstellung; Bewilligungsinhaber; Ähnlichkeit; Behörde; Sachentscheid; Bezeichnungen; Betriebe; Restaurationsbetriebe; Verwechseln; Gastgewerbebetrieben; Konsumenten
BSZK.2016.5 (AG.2017.837)Markenrecht und Lauterkeitsrecht (BGer 4A_36/2018 vom 01.03.2018)Beklagte; Widerklage; Beklagten; Klägerin; Marken; Rechts; Ziffer; Mietvertrag; Geschäft; Anhang; Geschäfts; Streitwert; Partei; Parteien; Vertrag; Rechtlich; Anhangs; Mieter; Widerklagen; Werden; Vertrags; Namens; Rechtliche; Geschäftsbezeichnung; Zeichen; Gericht; August; Formular; Gelten; Vermieter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 121 (5A_139/2020)
Regeste
 a Art. 298 Abs. 2 ter ZGB ; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut". Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3).
Obhut; Betreuung; Beschwerde; Alternierende; Erziehung; Eltern; Kinder; Erziehungsgutschrift; Beschwerdeführer; Erziehungsgutschriften; Kantonsgericht; Anordnung; Wohnsitz; Gericht; Urteil; Parteien; Bezeichnung; Elterliche; Sorge; Gemeinsame; Hälftig; Kindes; Betreuungsanteile; Gemeinsamen; Elterlichen; Anrechnung; Hälftige; Betreuungsform; Alternierenden; Mutter
146 III 225 (4A_335/2019)
Regeste
Kennzeichengebrauch im Internet; hinreichender Bezug zur Schweiz. Grundsätze der Beurteilung, wann bei der Verwendung einer ausländischen Internetpräsenz ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vorliegt (E. 3).
Internet; Schweiz; Kennzeichen; Beschwerde; Zeichen; Recht; Internets; Merck; Abruf; Schutz; Abrufbarkeit; Beschwerdeführerin; Bezug; Global; Staat; Territorial; Internetseite; Beschwerdeführerinnen; Internetpräsenz; Marken; Gebiet; Verwendung; Urteil; Beklagten; BETTINGER; Recommendation; Technische; Joint; Beschwerdegegnerin

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3517/2013Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Pflege; Rente; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Kinderrente; Pflegekind; SAK-act; Kindes; Anspruch; Jorgelina; Vorinstanz; Pflegeverhältnis; Rente; Wohnsitz; Pflegeeltern; Recht; B-act; Minderjährige; Renten; Kindesmutter; Beilage; Alter; Tochter; Ehegattin; Sachverhalt; Pflegekinder; Eltern; Faktisch; Elterliche
C-1184/2013nach Auflösung der FamiliengemeinschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Kinder; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Sachverhalt; Bundes; Aufenthaltsbewilligung; Urteil; Besuch; Anspruch; Besuchsrecht; Recht; Reiche; Beweis; Befehl; Verlängerung; Ehefrau; Beziehung; Bundesverwaltungsgericht; Tatsache; Türkei; Verfügung; Taten; Migration; Zustimmung; Akten; Vorinstanz; Verfahren
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