1 Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren.
2 Beim Verlust eines paarigen Organs infolge eines versicherten Unfalles wird der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern Organs bestimmt.
3 Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistungen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet. Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung der Militärversicherung (Art. 103 UVG).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2015.307 | Unfallversicherung / Hinterlassenenleistungen | Beschwerde; Pleura; Asbest; Beschwerdegegnerin; Lunge; Beschwerdeführer; Wahrscheinlichkeit; Beschwerdeführerin; Suva-Nr; Gutachter; Suva-Nr; Wiegen; Gutachten; Asbestose; Stunden; Beurteilung; Erkrankung; Pleurafibrose; Berufskrankheit; Kriterien; Gericht; Helsinki; Einsprache; Recht; Erfüllt; Ergebnis; Wahrscheinlich; Begutachtung |
SG | UV 2011/83 | Entscheid Art. 31 Abs. 2 und 4 Satz 2 UVG. Koordination Hinterlassenenrente, Komplementärrente des geschiedenen Ehegattens. Die Übernahme von Krankenversicherungskosten für die Tochter eines tödlich verunfallten Unterhaltspflichtigen sind Teil des Kindesunterhaltes und nicht an den Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2012, UV 2011/83). | Beschwerde; Unterhalt; Beschwerdeführerin; Geschieden; Tochter; Hinterlassenenrente; Geschiedene; Krankenversicherung; Renten; Geschiedenen; Sprach; Beschwerdegegnerin; Ergebe; Dezember; Ehegatte; Monatlich; Ehemann; Wiesen; Unterhaltsbeitrag; Getroffen; Übernahme; Versicherte; Betrag; Gericht; Unterhaltsverpflichtung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2015/20 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG. Gerichtsstand für die Beschwerde einer Erbin einer während des Einspracheverfahrens verstorbenen EL-Bezügerin, mit welcher seit dem NFA vollständig zu Lasten der Kantone gehende Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG geltend gemacht werden. Der Erbe einer versicherten Person ist hier nicht Dritter im Sinn von Art. 58 Abs. 1 ATSG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2016; EL 2015/20).Entscheid vom 9. September 2016 | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezügerin; Person; Kanton; Gericht; Beschwerdeführerin; Thurgau; EL-Bezügerin; Versicherung; Einsprache; Zuständig; Wohnsitz; Verstorben; Tochter; Verstorbene; Kantons; örtlich; Erben; K-A-act; Verfügung; Versicherungsgericht; Gerichtsstand; Anspruch; Einspracheentscheid; örtliche; Führende; Sozialversicherungszentrum; Verstorbenen; Krankheits |
SG | UV 2011/83 | Entscheid Art. 31 Abs. 2 und 4 Satz 2 UVG. Koordination Hinterlassenenrente, Komplementärrente des geschiedenen Ehegattens. Die Übernahme von Krankenversicherungskosten für die Tochter eines tödlich verunfallten Unterhaltspflichtigen sind Teil des Kindesunterhaltes und nicht an den Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2012, UV 2011/83). | Beschwerde; Unterhalt; Beschwerdeführerin; Rente; Tochter; Geschieden; Hinterlassenenrente; Geschiedene; Krankenversicherung; Renten; Geschiedenen; Beschwerdegegnerin; Witwe; Monatlich; Ergebe; Ehegatte; Ehemann; Gericht; Einsprache; Unterhaltsbeitrag; Getroffen; Übernahme; Unterhaltsverpflichtung; Wiesen; Betrag; Ehegatten; Geschuldeten; Sachbearbeiterin |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 V 419 | Art. 9 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1-3 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV; Art. 28 ff. und 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 f. UVV; versicherter Verdienst; Hinterlassenenrente. An der in BGE 135 V 279 publizierten Rechtsprechung wird festgehalten. Das entsprechende Regest wird wie folgt berichtigt/präzisiert: Der einer Hinterlassenenrente zugrunde zu legende versicherte Verdienst basiert auf dem Lohn, welchen die - an den Auswirkungen einer Berufskrankheit - verstorbene pensionierte Person letztmals bezogen hat, als sie noch UVG-versichert war, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Rentenalter (E. 4). Die derart ermittelte (fiktive) Hinterlassenenrente ist für den Zeitraum zwischen der Pensionierung der verstorbenen Person und der Entstehung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente der Teuerung anzupassen (E. 5). | Hinterlassenenrente; Verdienst; Pensionierung; Beschwerde; Ordentlichen; Teuerung; Zugrunde; Verstorbene; Berufskrankheit; Einspracheentscheid; Unfallversicherung; Person; Ermittelte; Zeitraum; Recht; Verstorbene; Urteil; Einkommen; Regest; Fiktive; Erzielt; Bezogen; Rentenbeginn; Arbeitgeberin; Anzupassen; Obligatorisch; Versicherter |
126 V 506 | Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente. - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform. - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen. | Rente; Komplementärrente; Witwe; Renten; Witwen; Berechnung; Hinterlassene; Witwenrente; Verordnung; Altersrente; Unfall; Anspruch; Komplementärrenten; Hinterlassenen; Verdienst; Wortlaut; AHV-Rente; Franken; Verdienste; Anpassung; Regel; Berücksichtigt; Hinterlassenenrente; Einfache; Unfallversicherung; Verordnungsgeber; Zweck; Regelung; Berücksichtigt; Verdienstes |