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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 29SCC from 2020

Art. 29 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 29 7. Agency relationships

7. Agency relationships

A special obligation, the violation of which establishes or increases criminal liability, and which is incumbent only on the legal entity, the company or the sole proprietorship1, is attributed to a natural person, if that person acts:

a.
as a governing officer or as a member of a governing officer of a legal entity;
b.
as a partner;
c.
as an employee with independent decision-making authority in his field of activity within a legal entity, a company or a sole proprietorship2; or
d.
without being a governing officer, member of a governing officer, partner or employee, as the de facto manager.

1 Footnote relevant to German text only.
2 Footnote relevant to German text only.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH180386NichtwiederaufnahmeBeschwerde; Trust; Recht; Beschwerdeführerin; Trustee; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Sicht; Verfahren; Akten; Verfahren; Nichtanhandnahme; Person; Akteneinsicht; Trusts; Stellung; Vermögens; Geschädigt; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtlich; Begünstigte; Verfügung; Verfahrens; Beneficiary; Verkauf; Grundstücke; Schwerdeverfahren; Anspruch
ZHSU170022Widerhandlung gegen das SpielbankengesetzSchuldig; Beschuldigte; Recht; Spiel; Recht; Verwaltung; Beschuldigten; Berufung; Verfügung; Urteil; Spielbank; Vorinstanz; Gerät; Spielbanken; Glücksspiel; Verjährung; Verfahren; Verteidigung; Petition; Super; Bundesgericht; Busse; Competition; Glücksspielautomat; Automat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2005/202EntscheidVerfassungsrecht, Schutz der Privatsphäre, Art. 13 Abs. 2 BV (SR 101). Eine Bestimmung im städtischen Polizeireglement, wonach öffentliche Strassen und Plätze mit Videokameras überwacht werden können, welche eine Personenidentifikation zulassen, wobei die Aufnahmen während 100 Tagen aufbewahrt, aber erst in einem konkreten Verfahren eingesehen werden, erweist sich im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nicht als unverhältnismässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Verwaltungsgericht, B 2005/202). Aufbewahrung; Stadt; Beschwerde; Antrag; Person; Ueberwachung; Gallen; Aufbewahrungsfrist; Interesse; Eingriff; Frist; Massnahme; Sicherheit; Recht; Personen; Opfer; Verfahren; Aufzeichnung; Antrags; Entscheid; Hinweis; Gesundheitsdepartement; Vorinstanz; Verhältnismässigkeit; Stadtrat; Grundrecht; Verwaltungsgericht; Verwendung; Daten
BSSB.2015.29 (AG.2016.360)ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Unterlassung der Buchführung und UrkundenfälschungBerufung; Berufungsbeklagte; Schuldig; Beschuldigte; Geschäft; Mehrfache; Berufungsbeklagten; Firmen; Beschuldigten; Vermögens; Ungetreue; Geschäftsbesorgung; Gläubiger; Gesellschaft; Mehrfachen; Organ; Buchführung; Tatbestand; Geschäftsführer; Vorinstanz; Urteil; Schuld; Gläubigerschädigung; Konkurs; Unterlassung; Vermögensminderung; Privat; Veruntreuung; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 253 (6B_378/2020)
Regeste
Art. 291 Abs. 1 StGB , Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ; Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung. Der Straftatbestand der Missachtung einer Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG schützt zur Hauptsache die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittel, während Art. 291 StGB den Vollzug von Ausweisungsentscheiden der Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherstellen soll. Der Verweisungsbruch ist im Vergleich zum Straftatbestand der Missachtung einer geografischen Ausgrenzung wegen eines die öffentliche Sicherheit und Ordnung störenden oder gefährdenden Verhaltens des Betroffenen daher kein Spezial- oder konsumierender Tatbestand. Daraus folgt, dass Art. 291 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz mit Art. 119 Abs. 1 AIG zur Anwendung gelangt, wenn die Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ausgesprochen wurde (E. 2).
D'une; Expulsion; Interdiction; Consid; Rupture; Consid; Disposition; Entre; Décision; Prononcé; Prononcée; D'expulsion; Concours; Contre; Suisse; Public; été; Périmètre; L'infraction; Comme; Peine; Canton; L'expulsion; Selon; Expulsion; Pénal; Publics; Violation; Genève; étranger
147 IV 145 (6B_601/2020)
Regeste
 a Art. 292 StGB , Art. 70 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 80 Abs. 3 StPO ; formelle Gültigkeitsvoraussetzungen und Tragweite eines Beschlusses, welcher den Zugang von Gerichtsberichterstattern zu einer unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Verhandlung unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB nur bedingt zulässt. Wird eine Gerichtsverhandlung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt, kann der Zutritt der Gerichtsberichterstatter zu den Verhandlungen nach Art. 70 Abs. 3 StPO zwecks Wahrung berechtigter Interessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit mit bestimmten Auflagen verbunden werden, deren Nichteinhalten zum Ausschluss von der Verhandlung führen kann.
Décision; été; Tribunal; être; Consid; Avait; Enfant; Recourant; Public; Criminel; D'une; Enfants; Droit; Pénal; Média; Aurait; Judiciaire; Autorité; Cours; Qu'il; Tribunal; Condition; Présent; Recours; Débats; Partie; Qu'un; Chroniqueur; Conditions; Liberté

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5721/2019PrüfungsergebnissePrüfung; Beschwerde; Fragen; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Prüfung; Vorinstanz; Urteil; Prüfungsfrage; Textfehler; Prüfungsfragen; Vorgaben; Teilprüfung; MEBEKO; Elimination; Punkte; Verfahrens; Einsicht; MC-Teilprüfung; Akten; Textfehlern; Bewertung; BVGer; Rüge; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Aufgabe; Leistung; Vorakten
B-5888/2019PrüfungsergebnissePrüfung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Technisch; Station; Punkte; Technische; Untersuchung; Bewertung; Leistung; Durchgeführt; CS-Prüfung; Korrekt; Beschwerdeführers; Recht; Bestanden; Akten; Eidgenössische; Beweis; Sachverhalt; Unwohlsein; Experten; Bundesverwaltungsgericht; Prüfungsleistung; Stationen; Erreicht; Leistungen; Urteil

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.266Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Entschädigung; Beschwerdeführer; Ordner; Verfahrensakten; Recht; Gericht; Schaden; Verfahren; Verdienstausfall; Verfügung; Verwaltung; Beschwerdegegnerin; Schadens; Genugtuung; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Supra; Rechtsverzögerung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführers; MWSTG; Beantragt; Aufwand; Leistung; Entschädigungsgesuch
BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WeissenbergerBasler Kommentar StGB I2013
Stefan TrechselKommentar, 2. Aufl., Zürich1997
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