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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 29 LCR de 2020

Art. 29 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 29

Garanties de sécurité

Les véhicules ne peuvent circuler que s’ils sont en parfait état de fonctionnement et répondent aux prescriptions. Ils doivent être construits et entretenus de manière que les règles de la circulation puissent être observées, que le conducteur, les passagers et les autres usagers de la route ne soient pas mis en danger et que la chaussée ne subisse aucun dommage.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210614Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Sinne; Vorinstanz; Unfall; Kollision; Erhalte; Massnahme; Lichen; Massnahmen; Geldstrafe; Busse; Urteil; Feststellung; Berufung; Fahrunfähigkeit; Vereitelung; Verhalten; Fahrzeuge; Verkehrs; Bewusst; Polizei; Fahrzeuges; Hause; Zustand; Schock; Tagessätze; Recht
ZHSB180474Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Fähigkeit; Unfall; Vorinstanz; Fahrzeug; Recht; Fahre; Massnahme; Verhalten; Geldstrafe; Feststellung; Schuld; Berufung; Vereitelung; Urteil; Massnahmen; Fahrunfähigkeit; Busse; Fahrlässig; Recht; Subjektive; Polizei; Bahnschranke; Verkehrs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.451FührerausweisentzugBeschwerde; Fahrzeug; Beschwerdeführer; Gesamtgewicht; Leichte; Zulässige; Typengenehmigung; Urteil; Gewicht; Erhöht; Strasse; Verkehr; Gefährdung; Fahrzeugausweis; Erhöhte; Tonnen; Verkehrs; Technisch; Gefahr; Verwaltungsgericht; Garantie; Abstrakte; Widerhandlung; Garantiegewicht; Zugfahrzeug; Verfügung; Vorinstanz; Hersteller; überschritten
SOVWBES.2018.357FührerausweisentzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Laden; Fahrzeug; Schwere; Widerhandlung; Verkehr; Entscheid; Urteil; Gefährdung; Verschulden; Ladung; Führer; Verhalten; Zulässige; Verwaltungsgericht; Mittelschwere; Führerausweis; Subjektiv; Vorinstanz; Subjektive; Anhänger; Strasse; Beladen; Kanton; Beschwerdeführers; Fahrlässig; Polizei; Sicherheit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 Ib 317Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises (Art. 23a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 und Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 in der Fassung vom 1. Juli 1992 (nVVV). Zur Handhabung der Übergangsregelung (E. 2). Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (E. 3). Es ist willkürlich und rechtsungleich, von einem auf die Revision und Reparatur von Motoren spezialisierten Zylinderschleifwerk zu verlangen, dass es über sämtliche Einrichtungen einer allgemeinen Reparaturwerkstätte verfüge, wenn vergleichbare andere spezialisierte Betriebe lediglich im Besitz der für ihre spezifische Funktion erforderlichen Einrichtungen sein müssen (E. 4 u. 5). Mögliche Wege zur Behebung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Verordnungsregelung (E. 6b). Fahrzeug; Fahrzeugausweis; Motor; Kollektiv-Fahrzeugausweis; Betrieb; Beschwerde; Beschwerdeführer; Kollektiv-Fahrzeugausweise; Reparatur; Recht; Erforderlichen; Einrichtungen; Fahrzeuge; Voraussetzungen; Reparaturwerkstätte; Zylinderschleifwerk; Betriebe; Verwaltungsgericht; Verfügen; Spezialisiert; Verordnung; Entscheid; Erteilung; Verkehr; Strassenverkehr; Bundesgericht; Motorfahrzeuggewerbe; Vorschrift; Benzin; Vorschriften
115 IV 144Art. 12 Abs. 1, Art. 29 und 93 Ziff. 2 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 4 VRV, Art. 22 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 lit. c und Art. 24 VVV, Art. 85 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 (BAV). Auch wer durch den Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt ist, an geprüften und nicht geprüften Fahrzeugen Händlerschilder anzubringen, muss - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - die einschlägigen Bau- und Ausrüstungsvorschriften beachten. Als Probefahrt, bei der das Fahrzeug ausnahmsweise nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss, gilt nur die zum Zwecke der Abklärung des Defektes und der Kontrolle der Behebung von Mängeln notwendige Fahrt. Fahrzeug; Fahrzeuge; Vorschriften; Händlerschild; Händlerschilder; Zustand; Entspricht; Lärm; Beschwerdeführer; Händlerschildern; Geltende; Verwendung; Ausrüstung; Geprüften; Probefahrt; Schweiz; Betriebssicher; Ausrüstungsvorschriften; Fahrzeugen; Verbindung; Geltenden; Fahrten; Amtliche; Nichtigkeitsbeschwerde; Übertretung; Strassen; Vorinstanz; Vorschriftsgemässem; Vorschriftswidrig; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2019 I/1ÜbrigesFahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Zulässige; Beschwerde; Recht; Betrieb; Verfügung; Feststellung; Beschwerdeführerin; Zulassung; Betriebsgewicht; Verkehr; Gesamtgewicht; Strasse; Einfahrt; Zugfahrzeugs; Strassen; Vorinstanz; Technisch; Deutsche; Stützlast; Consid; Begehren; Fahrzeuge; Fahrzeugausweis; Deutschen; Fahrzeugkombination
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