Art. 29 OR vom 2023
Art. 29
1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.
2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.
2. Gegründete Furcht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO140072 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Revision; Unentgeltliche; Friedensrichter; Verfahren; Partei; Vergleich; Rechtspflege; Obergericht; Friedensrichteramt; Verfügung; Unentgeltlichen; Partei; Gericht; Gesuchstellers; Schlichtungsverhandlung; Obergerichts; Gewährung; Entscheid; Kreise; Stadt; Schweiz; Parteien; Anlässlich; Obergerichtspräsident; Beweis; Schlichtungsverfahren |
SG | B 2016/95 | Entscheid Politische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Art. 5 Abs. 2 und 3 BV, Art. 11 und 32 ff. USG, Art. 7 UestG. Dass der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Immissionsschutzreglements nicht bereits im Stadtparlament vorgebracht hat, steht der Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde nicht entgegen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Gebrauch von Feuerwerk und Knallkörpern an Feiertagen – hier an der Fasnacht vom Gümpeli-Mittwoch bis zum darauffolgenden Dienstag, in der Nacht von Silvester auf Neujahr und anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag – per se nicht um einen Brauch oder eine Tradition handle, ist nicht zu folgen. Die damit verbundenen unvermeidlichen Einwirkungen sind hinzunehmen und umweltrechtlich erlaubt. Dass Feuerwerks- und Knallkörper übermässige Mengen von Abfall verursachen und bei den Kosten des Siedlungsabfalls derart ins Gewicht fallen, dass die bezahlten Abgaben der Nutzer von Feuerwerks- und Knallkörpern in keinem Verhältnis zur verursachten Abfallmenge stehen, ist weder ersichtlich noch wird dies vorgebracht. Das Abfeuern von Feuerwerks- und Knallkörpern ohne Entsorgung des dadurch verursachten Abfalls ist ohne weitere geeignet, den Tatbestand des Littering-Verbots zu erfüllen. Dass dessen Durchsetzung in den fraglichen Zeiträumen erschwert ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausnahmen vom Feuerwerks- und Knallkörperverbot (Verwaltungsgericht, B 2016/95). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. September 2019 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_601/2018). | Beschwerde; Feuerwerk; Beschwerdeführer; Knallkörper; Recht; Feuerwerks; Immission; Recht; Knallkörpern; Vorinstanz; Immissionsschutzreglement; Immissionsschutzreglements; Beschwerdeführers; Stadt; Interesse; Entscheid; Feuerwerkskörper; Bestimmungen; Silvester; Hinweis; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Abfall; Verursachen; Verfahrens; Angefochtene; Fasnacht; Verwaltungsgericht; Bundesfeiertag |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 335 | Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). | Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Erwerber; Solidarhaft; Übernahme; Betriebsübernahme; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; übernommen; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Revision; Sanierung; GEISER; Offene; Betriebsteil; HOFSTETTER; Richtlinie; AUBERT |
125 III 353 | Drohung. Art. 29/30 OR. Voraussetzungen, unter denen die Drohung mit einer Strafanzeige einen unter ihrem Eindruck geschlossenen Vertrag einseitig unverbindlich werden lässt (E. 2). Auf blosse Teilunverbindlichkeit kann sich nur die bedrohte Partei berufen (E. 3). | Verbindlich; Beklagten; Schuldanerkennung; Erklärungen; Drohung; Urteil; Vertrag; Kantonsgericht; Schaden; übermässig; Schadenersatz; Unverbindlich; übermässige; Vorteil; Rechtlich; Unverbindlichkeit; Unterschrieb; Vorinstanz; Vertrages; Bedrohte; Schweizerisches; Bedrohten; Verwaltungsrats; Teilnichtigkeit; Drohende; Zusammenhang; Vorgelegt; |