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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 29 MWSTG vom 2023

Art. 29 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 29

Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug

1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden.

1bis Der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.66

2 Ungeachtet von Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen sowie für Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 19 oder 61 des BG vom 14. Dezember 199067 über die direkte Bundessteuer (DBG).

3 Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von mindestens 10 Prozent am Kapital gelten als Beteiligung.

4 Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehal­tenen Unternehmen abstellen.68

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

67 SR 642.11

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE130012negative Feststellungsklage (Nichteintreten)Gericht; Klägerinnen; Gerichtsstand; LugÜ; Gerichtsstands; Partei; Recht; Beklagten; Klage; Gerichte; Agreement; Parteien; Berufung; Streit; Zuständigkeit; Ausschliesslich; Verfahren; Gerichtsstandsvereinbarung; Konkurs; Klagen; Master; Gerichtsstandsklausel; Klagen; Ausschliessliche; Vorinstanz; Streitwert; Englischen; Kollokation; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 199 (2C_781/2014)Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 18 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 MWSTG; Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung, die ein Kulturzentrum betreibt; Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Alle im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern können grundsätzlich zum Abzug gebracht werden. Spenden führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (E. 4). Von einer unternehmerischen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit praktisch ausschliesslich durch Nicht-Entgelte finanziert wird bzw. allfällige Entgelte bloss einen symbolischen Charakter haben. Entgegen der 25/75-Prozent-Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung in casu Mehrwertsteuerpflicht einer Stiftung bejaht, die ein Kulturzentrum betreibt und in den streitbetroffenen Jahren Entgelte erzielte, die lediglich 4,4 % bzw. 9,9 % ihres Gesamtaufwandes ausmachten (E. 5). MWSTG; Vorsteuer; Entgelt; Unternehmerisch; Steuer; Unternehmerische; Entgelte; Unternehmen; Mehrwertsteuer; Leistung; Beschwerde; Stiftung; Leistungen; Recht; Urteil; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST; Steuerpflichtig; Unternehmerischen; Zielt; Betreibt; Erzielt; Beschwerdegegnerin; Vorsteuerkürzung; Spenden; Steuerpflicht; Erzielung; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER; Einnahmen; Finanziert
140 II 495 (2C_215/2014)Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4). Steuer; MWSTG; Ausweis; Option; Offene; Leistung; Rechnung; Person; Mehrwertsteuer; Offenen; Kommission; Steuer; Vorsteuer; offen; Recht; Versteuerung; offene; Vorsteuerabzug; Höhe; Leistungen; Steuerpflicht; Steuerpflichtig; Auslegung; Steuerpflichtigen; Leistungsempfangende; Regel; Optiert; Debitorenrechnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-623/2021MehrwertsteuerUnternehmerisch; Unternehmerische; Unternehmerischen; MWSTG; Vorsteuer; Beschwerde; Bereich; Unternehmen; Beschwerdeführerin; Steuer; Mehrwertsteuer; Unternehmens; Leistung; Vorinstanz; Urteil; Bundes; Vorsteuerabzug; Leistungen; BVGer; Unternehmensträger; Recht; Steuerpflicht; Entgelt; Einnahmen; Zweck; Kommentar; Vorsteuern; Bundesverwaltungsgericht; Vorsteuerkorrektur; Werden
A-2242/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konzern; Steuer; MWSTG; Person; Vorsteuer; Leistung; Urteil; AMWSTG; BVGer; Personal; Mehrwertsteuer; Leistung; Steuerbar; Steuerbare; Arbeitgeber; MWSTG]:; Vorsteuerabzug; Arbeitgeberin; Verfahren; Konzernleitung; Stewardship; Rechtlich; AMWSTG]:; Rechnung; Leistungen; Höhe; Recht
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